6. Februar 2024
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14:42
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
1.
Eine sofortige also fristlose Kündigung ist risikobehaftet, wealb vorab der Mieterin zur Kenntnis zu bringen ist, dass er Sie u insbes ggf auch weitere Nachbarn mit Ihrem Schreien stört und ihr Gelegenheit zur Abhilfe geben (Abmahnung). Erst dann, wenn das beanstandete Verhalten nicht aufhört, kommt nach § 543 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Frage.
Abs 3 des 543 lautet:
" so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
Ob "
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht"
wissen Sie ja noch nicht.
Deshalb könnte M der Fristlosen Kü widersprechen, wenn sie es doch schafft ruhig zu sein u hätte damit vor Gericht wohl auch Erfolg.
Auch der BGH sieht eine Abmahnung bei einer
Kündigung, wenn sich d Vermieter auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ( z. B. Störung des Hausfriedens) beruft, im Regelfall nur nach einer erfolglosen einer Abmahnung möglich (BGH, Urteil v. 8.12.2004 – VIII ZR 218/03).
2.
Fristlos kündigen können Die auch, wenn M die Mietsache durch Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet. Liegt der Kündigungsgrund in der Person des Kündigungsgegners, kann das Mietverhältnis nach § 242 BGB auch dann gekündigt werden, wenn der Kündigungsgegner nicht schuldhaft gehandelt hat.
Ob dazu der Alkoholismus Ihrer Ms ausreicht, ist allerdings fraglich.
Alkoholismus allein dürfte noch keine Gefährdung der Mietsache darstellen.
Es muss schon zu einer Gefährdung der Mietsache kommen, wovon sie sich Im Rahmen zB eines Gesprächs mit M überzeugen können. Sonst fordern Sie mit ausreichend Vorlauf Zutritt zur Wohnung.
3. Einliegerwohnung
Vermieter haben bei einer Einliegerwohnung grundsätzlich auch den Vorteil, dem Mieter ohne besonderen Grund ordentlich kündigen zu können. Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich dann um drei Monate. Das regelt Paragraf 573a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Dies ist hier aber nicht möglich, da Sie einen ZeitmietV , also ein
befristetes Mietverhältnis,
geschlossen haben.
Versuchen Sie es also über die Abmahnung und sammeln Beschwerden von sonstigen Nachbarn u. Lassen , wenn
an Lärm/ ggf Verwahrlosen sich nix ändert, einen Anwalt f Miete vor Ort dann die ausserordentl. fristlose Kü verfassen.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt u. mir nicht der MietV vorliegt u. d konkrete Wohnsituation nicht kenne ( auch nicht die Intensität inDezibel des Lärms).. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten
Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann