Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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die von Ihnen angesprochenen Fragen der Besenreinheit pp sind für die gestellte Frage rechtlich ohne Bedeutung, weil einen Vermieter grundsätzlich keine Pflicht trifft, eine solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen, vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08, Leitsatz c:
[i]Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.[/i]
Sie können die Tatsache regelmäßiger Mietzahlungen durch Vorlage der Überweisungen oder durch eine Bankbestätigung nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Bitte Sie herzlichst noch um eine Antwort auf diese bereits gestellte Frage:
Wichtigste Frage: Liegt Mietschuldenfreiheit vor, wenn die vereinbarte monatliche Kaltmiete sowie die Nebenkosten und Heizkosten überwiesen wurden. Ich frage, weil ich unsicher bin, ob die ehemalige Vermieterin möglicherweise bald behauptet, dass die tatsächlich entstandenen Nebenkosten und Heizkosten höher sind, als die monatlich vereinbarten und bezahlten Beträge. Zudem ist mir kein Zähler für irgendwas bekannt. Vielen Dank im Voraus.
Ich brauche bitte auf Grund einer Behinderung eine klare, deutliche genaue Antwort, sonst kann er das nicht verarbeiten!Vielen Dank
Wenn Sie nachweisen können, dass die im Vertrag vereinbarte Kaltmiete sowie die vereinbarten NK-Abschläge gezahlt worden sind, liegt Mietschuldenfreiheit vor.
Wenn die Vermieterin höhere und noch nicht beglichene Forderungen behauptet, ist sie dafür beweispflichtig.