Mietrecht: Schaden an der Wohnungseingangstür verursacht durch Einbruch

| 26. Januar 2015 21:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Die Instandsetzungspflicht für eine durch einen Einbruch beschädigte Wohnungseingangstür obliegt allein dem Vermieter.

In der Wohnung des Mieters wurde eingebrochen. Der Schaden wurde polizeilich aufgenommen. Die Ermittlungen der Polizei wurden nach einiger Zeit eingestellt.
Die Wohnungeingangstür wurde beschädigt.

Der Mieter ist der Ansicht, dass der Schaden an der Wohnungseingangstür durch die Grundeigentümerhaftpflichtvers, des Vermieters reguliert werden muß.

Die Versicherung des Vermieters lehnt mit dem Hinweis, dass dies durch die Hausratversicherung des Mieters reguliert werden muß, ab.

Der Mieter droht mit Klage und verlangt die Instandsetzung der Wohnungseingangstür. Der Vermieter lehnt ab mit dem Hinweis auf folgende Vereinbarung die Instandsetzung ab:

"Der Vermieter verpflichtet sich, eine Hausratvers. abzuschliessen und dem Vermieter nachzuweisen, welche auch das Einbruchsrisiko und daraus entstehende Schäden am Mietobjekt abdeckt. Der Mieter verpflichtet sich weiter eine Glasvers. abzuschliessen und dem Vermieter nachzuweisen, welche das Glasbruchrisiko und daraus entstehende Schäden am Mietobjekt abdeckt. Auf Verlangen des Vermieters ist das Fortbestehen dieser Versicherungsverträge und die Prämienzahlung durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen."

Auf Befragen erklärte der Mieter, dass die Haftpflichtvers. die Kündigung ausgsprochen hat. (Wann, zu welchem Zeitpunkt und welche Gründe dafür vorlagen ist unbekannt).

Meine Frage:
1. Wer muß die Wohnungseingangstür instandsetzen Mieter oder Vermieter?
Bitte mit kurzer Begründung der Sach- und Rechtslage.

MFG
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter von Wohnraum gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet ist. Zu dieser Instandhaltungspflicht gehört auch, die Wohnung mit einer ordnungsgemäß verschließbaren Wohnungseingangstür zu versehen und diese in diesem Zustand zu halten.

Die Instandsetzung der Wohnungseingangstür ist daher Vermietersache.

Daran ändert auch der Einbruch nichts, denn vorliegend ist eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Mieters, aufgrund derer die Tür beschädigt worden ist, nicht ersichtlich, da die Beschädigung der Tür durch einen Einbruch geschehen ist. Folglich bleibt die Instandsetzungspflicht der Wohnungseingangstür beim Vermieter.

Diese Rechtsansicht haben mehrere Gerichte bestätigt, u.a. Amtsgericht (AG) Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, 17 C 336/10, sowie AG Köln, Urteil vom 12.12.1997, 221 C 376/97.

Die Frage, ob und welche Versicherungen der Mieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen abzuschließen hatte oder abgeschlossen hat, spielt vorliegend keine Rolle.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen als Vermieter kein positiveres Ergebnis präsentieren kann, hoffe jedoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2015 | 09:52

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