Mietkaution ohne Rechtsgrundlage nicht erstattet

| 31. Juli 2012 15:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Situation:

Sommer / Herbst 2011: Mein Sohn (Student) hatte in Muenchen ein moebliertes Zmmer von Privat gemietet, mit 1000 Euro Kaution.

Bei seinem Auszug wurden keine Ansprueche aus der Kaution geltend gemacht. Die Rueckzahlung der Kaution erfolgte trotz muendlicher Zusage jedoch nicht, trotz mehrfacher Aufforderung. Eine zustellungsfaehige Privatadresse der Vermieterin ist nicht bekannt. Die Vermieterin behaupetete am Telefon, das Geld ueberwiesen zu haben, aber natuerlich gab es nie einen Eingang, und auch keinen Zahlungsnachweis. Danach war sie fuer uns nicht mehr erreichbar.

Korrespondenz (an die Dienstanschrift) wurde nicht beantwortet.

Da ich im Ausland bin, hat meine Mutter ueber Ihren Anwalt die ueblichen Aufforderungsbriefe schicken lassen, leider ohne Erfolg, und ohne auch nur eine Antwort zu bekommen.

Die Zustellung der Post erfolgte an ein Anwaltsbuero, wo die Vermieterin wohl beschaeftigt ist (wenn auch nicht als Anwaeltin). Man muss aber davon ausgehen, dass sie mglw. ueber Rechtsberatung kostenguenstig verfuegen kann, falls Sie den Fall im Buero oeffentlich machen will.

Nach Aussage unseres Anwaltes muesste nun das Zivilrechtsverfahren folgen, aber wir moechten diese Kosten nicht auf uns nehmen. Wenn wir Pech haben, ist die Vermieterin am Ende insolvent, und wir haben Schaden, Kosten, und Nerven gelassen und weitere finanzielle Verluste. Wir suchen also einen Weg, zu einer Erstattung zu kommen, oder die Vermieterin zumindest nachhaltig zu schaedigen, ohne dem schlechten geld gutes hinterherwerfen zu muessen.
Definitiv wollen wir nicht, dass die Vermieterin mit der Unterschlagung der Kaution ungestraft davonkommt. 1000 Euro sind fuer einen Studenten ein Vermoegen!

Bevor wir also ueberlegen, ob wir schwarze Maenner mit Geigenkaesten losschicken, hoffen wir auf etwas serioesere, kostenneutrale Losungsvorschlaege.

Wir denken an eine Strafanzeige wegen der Unterschlagung von Treuhandvermoegen (gibt uns unser Geld zwar nicht wieder, aber verpasst der Vermieterin hoffentlich eine nachhaltige Vorstrafe), sind aber offen fuer jede andere Art von Betreibung, die uns eine Chance auf Rueckerstattung der Kaution gibt, ohne dass wir selbst in weitere finanziele Vorleistungen treten muessen.

Frage also: Wie aussichtsreich waere eine Strafanzeige (da eine Mietkaution ja Treuhandvermoegen ist, und die widerrechtliche Zurueckhaltung damit in meiner Auffassung eine Veruntreuung von Treuhandvermoegen darstellt, was eigentlich wohl eine Straftat ist)? Wie gesagt, es wurden nie Forderungen gegen die Kaution geltend gemacht.

Oder gibt es bessere Wege, die Vermieterin zur Rueckerstattung zu bringen, oder wenn nicht, diese zumindest so zu schaedigen, dass sie aus Ihren Unterschlagung nicht mehr froh wird (Aspekt Rache)? Es kann ja durchaus Methode dahinterstecken, wahrscheinlich ist dies kein Einzelfall.

Danke!
31. Juli 2012 | 17:27

Antwort

von


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37081 Göttingen
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Selbstverständlich rate ich dringend davon ab, unlautere Methoden zu ergreifen, wie die schwarzen Männer mit Geigenkästen oder sonst irgendwelche Versuche zu unternehmen, der Vermieterin absichtlich zu schaden. Sie bzw. Ihr Sohn oder Ihre Mutter könnten sich selbst dabei strafbar machen.

Zumal Ihnen dieses Vorgehen nicht helfen wird, die Kaution zurückzuerlangen, worum Sie sich doch in erster Linie kümmern sollten. Für ein Gerichtsverfahren müsste Ihr Sohn hier zwar grundsätzlich in Vorleistung gehen, allerdings existiert die Möglichkeit für einkommensschwache Personen - wie Studenten - Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sollten die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht beigetrieben werden können oder auch im Falle eines verlorenen Verfahrens würde die Staatskasse hierfür aufkommen.

Zum anderen besteht zwar eine Möglichkeit, gegen die Vermieterin erfolglos zu vollstrecken, allerdings ist diese Wahrscheinlichkeit gering. Sie hatte die Verpflichtung, die Kaution getrennt von Ihrem sonstigen Vermögen anzulegen, so dass sie grundsätzlich noch vorhanden sein müsste. Sollte sie sie wirklich unterschlagen haben, wäre der Kautionsbertrag durch eine Straftat erlangt worden und könnte gleichwohl vollstreckt werden, selbst wenn Ihr Einkommen unter den Pfändungsfreigrenzen liegen sollte. Zudem ist ja die Wohnung als Vermögenswert vorhanden. Einerseits könnte das Konto, auf das die Mieten (sicherlich auch von den Nachmietern) gezahlt werden, gepfändet werden und - wenn hier schon vorrangige Pfändungen existieren sollten - andererseits könnte das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich der Wohnung selbst betrieben werden.

Die Erfolgschancen, die Kaution zurückzubekommen, sind deshalb grundsätzlich mit gut zu bewerten. Ich empfehle Ihrem Sohn dringend - insbesondere wenn er PKH-brechtigt ist - einen Anwalt mit dem Zivilprozess zu beauftragen.

Selbstverständlich steht es ihm auch unbenommen Strafanzeige und -antrag wegen Unterschlagung und/oder Veruntreuung zu stellen, wofür er keinen Anwalt beauftragen muss. Das strafrechtliche Verfahren bringt ihm zwar zunächst die Kaution nicht zurück, kann allerdings für den Zivilprozess hilfreich werden. Durch eine Akteneinsicht in das Strafverfahren kann ein Anwalt die Anschrift der Vermieterin in Erfahrung bringen. Zudem bringt eine strafrechtliche Verurteilung positive Konsequenzen für eine Zwangsvollstreckung mit sich.

Sollte Ihr Sohn einen Anwalt beauftragen wollen, kann er sich gern auch an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2012 | 19:01

Sehr geehrter Herr Liedke,

den bezahlten zivilrechtlichen Teil mit Anwalt haben wir ja schon hinter uns. Mein Sohn ist nicht der Typ, ein solches Verfahren zu fuerhen (mit beiden Beinen fest in der Luft), und meine Erfahrungen im Zivilrecht ueber die vergangenen 30 Jahre sind auch eher frustrierend - hohe Kosten, viel Zeitaufwand, viel Stress, durchaus manche Erfolge, aber aus verschiedensten Gruenden wenig finanzieller Ausgleich. Oft fasst man am Ende einem "nackten Bergmann in die Tasche" und hat einen schoenen Titel, aber kein Geld. Ein gewonnenes Verfahren bedeuten nicht gleichzeitig Geld in der Hand, und am Ende uebersteigt der Aufwand oft den Ertrag.

Moeglicherweise ist die Vermieterin nicht mal die Eigentuemerrin - es kann sich um eine Art Untermiete handeln, das ist bei Studentenzimmern oft nicht so klar. Wir wissen nicht, wer der Eigentuemer ist, und ob der Dame, die als Vermieterin aufgetreten ist, die Wohnung tatsaechlich gehoert. Alles daeutet eher darauf hin, dass die Vermieterin ebenfalls gemietet hatte, aber dort jetzt nicht mehr wohnt. Also ist eine Betrugsmasche nicht unwahrscheinlich. Vielleicht hat mein Sohn hier etwas blauaeugig gemietet (s.o.), das aendert aber nichts daran, dass diese Dame uns 1000 Euro schuldet, und die wollen wir zurueck, oder sie soll zumindest dieses zu Unrecht gewonnene Geld nicht genieesen.

Allerdings werden wir hier kein weiteres Geld versenken. Wir brauchen also einen fuer uns billigen, besser kostenlosen Weg, um entweder das Geld zurueckzubekommen, oder der Vermieterin potentiell einen so grossen persoenlichen Schaden zuzufuegen, dass die erstattung der 1000 Euro das definitiv kleinere Uebel ist.

Ich verstehe aus Ihrer Antwiort, dass derv Tatbestand zumindest eine Strafanzeige hergibt. Mit welchem Text und welcher Argumentation muesste diese gestellt werden?

Wenn wir ihr ansonsten spuerbar ans Bein pinkeln wollen, welche Wege gibt es? Oefffentliche Warnungen? Entsprechende Hinweise bei Facebook? waere das strafbar, so lange die Informationen den Tatsachen entsprechen? Nochmals, wir wollen unser Geld zureuck, oder "Rache". Auch wenn das bloed klingt, aber es kann nicht sein, dass die Dame mit dem Trick davonkommt, und das mglw. alle paar Monate wieder macht....

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2012 | 19:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

mit Bedauern stelle ich fest, dass Sie kein Vertrauen in die deutsche Rechtsstaatlichkeit (mehr) haben. Gleichwohl kann ich Ihnen selbstverständlich nicht zu unlauteren Methoden raten. Sich das Geld anderweitig mit Zwang zurückzuverschaffen als auf dem Zivilrechtsweg stellt rechtswidrige Selbstjustiz dar. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann ein Strafverfahren wegen übler Nachrede nach sich ziehen. Noch einmal möchte ich drigend von einem irgendwie gearteten Rachefeldzug abraten.

Sie sollten sich darauf beschränken, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Vermieterin einzuleiten. Den Strafantrag muss Ihr Sohn nicht selbst formulieren. Vielmehr ist es ausreichend, er geht zur örtlichen Polizeidienststelle und schildert dort den Sachverhalt zu Protokoll.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. August 2012 | 11:55

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