26. Juli 2025
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00:17
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist das Amt berechtigt, den befristeten Mietvertrag zu ignorieren und nur die Altmiete zu zahlen?
Das Amt (z.B. Jobcenter oder Sozialamt) ist grundsätzlich verpflichtet, die tatsächlichen und angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen. Wenn Sie mit dem Mieter einen neuen, befristeten Mietvertrag zu einer höheren Miete abgeschlossen haben, ist das Amt nicht automatisch verpflichtet, die höhere Miete zu zahlen, sondern prüft, ob diese als ob diese als angemessen im Sinne der örtlichen Richtlinien gilt.
Solange das Amt die höhere Miete nicht anerkennt, zahlt es weiterhin nur die bisher als angemessen anerkannte Miete. Das Amt ist nicht Partei des Mietvertrags und kann daher nicht direkt zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet werden.
Der Mieter bleibt Ihnen gegenüber aber zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Zahlt das Amt nicht die volle Miete, muss der Mieter die Differenz selbst tragen. Sie können sich also nur an den Mieter halten, nicht direkt an das Amt.
2. Wenn ich einer erneuten Verlängerung der Mietzeit zustimme, riskiere ich eine Entfristung? Braucht es einen neuen befristeten Mietvertrag?
Wird ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung einvernehmlich verlängert, besteht das Risiko, dass das Mietverhältnis als unbefristet angesehen wird, insbesondere wenn kein sachlicher Grund für die weitere Befristung genannt wird oder die Befristung nicht ordnungsgemäß begründet ist. Nach § 575 BGB ist eine Befristung nur wirksam, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund (z.B. Eigenbedarf) bei Vertragsschluss schriftlich genannt wird. Wird die Befristung mehrfach verlängert, ohne dass der Grund weiterhin besteht oder erneut klar benannt wird, kann dies zur Entfristung führen.
Es empfiehlt sich, bei einer erneuten Verlängerung einen neuen befristeten Vertrag mit klarer, schriftlicher Angabe des Befristungsgrundes (z.B. weiterhin Eigenbedarf, da sich der Einzug verzögert) abzuschließen.
3. Muss ich einer Weiternutzung nochmals widersprechen? Im befristeten Mietvertrag ist bereits ein entsprechender Passus, dass einer weiteren Nutzung nicht zugestimmt wird.
Wenn im befristeten Mietvertrag bereits ausdrücklich geregelt ist, dass einer weiteren Nutzung nach Ablauf der Mietzeit nicht zugestimmt wird, ist ein erneuter Widerspruch grundsätzlich nicht erforderlich.
Dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen der Kommunikation mit dem Betreuer klarzustellen, dass Sie einer weiteren Nutzung über den vereinbarten Zeitraum hinaus nicht zustimmen, um Missverständnisse zu vermeiden und Ihre Rechtsposition zu stärken.
4. Macht es Sinn, der Weiternutzung zu widersprechen, aber zu signalisieren, dass man die Räumungsklage erst in zwei Monaten erheben wird?
Dies ist ein pragmatischer Ansatz, der Ihre Rechtsposition nicht grundsätzlich schwächt, solange Sie klar kommunizieren, dass Sie einer weiteren Nutzung nicht zustimmen und sich die Geltendmachung Ihrer Rechte (z.B. Räumungsklage) ausdrücklich vorbehalten. Sie können dem Betreuer mitteilen, dass Sie aus Kulanz und zur Vermeidung von Härten bereit sind, die Räumungsklage erst nach Ablauf der weiteren zwei Monate zu erheben, dies aber ohne Anerkennung eines weiteren Mietverhältnisses oder einer stillschweigenden Verlängerung. Damit zeigen Sie Entgegenkommen, ohne Ihre rechtliche Position aufzugeben.
Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine Erstberatung ohne abschließenden Charakter sein kann, man den Mietvertrag samt Schriftverkehr näher prüfen müsste, um Näheres sagen zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg