Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich empfehle Ihnen alles zu dokumentieren.
An der Schadensersaztpflicht, wenn man es ihm nachweisen kann, oder dies augenscheinlich ist, habe ich keinen Zweifel. Dabei müsste man bzgl. der Höhe allerdings den sog. Zeitwert der Markise berücksichtigen. Meiner Meinung nach müssen Sie für jedes Jahr, welches diese alt ist, sich auch bis zu 1/10 des Neuwertes in Abzug bringen lassen.
Es handelt sich zweifelsohne um eine vertragswidrige Nutzung. Die Beweislast, dass er es war, würde Ihnen obliegen. Ich empfehle eine schriftliche, unter Umständen auch anwaltliche Abmahnung. Im Wiederholungsfall sollte man über eine Kündigung nachdenken.
Um sich hier schadlos zu halten, könnten Sie auch über eine Mieterhöhung nachdenken. Das könnte ggf. sinnvoller als die Einforderung von Schadensersatz sein und eventuell diesen Mieter sogar vertreiben.
Gerne übernehme ich zu Kosten nach RVG den Schriftverkehr mit dem Mieter, Sie können mich über schoeffler@rechtsanwalt-schoeffler.de erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung, wäre es möglich folgende Fragen noch zu beantworten:
Sollte Ich die Mieterhöhung im Abmahnungsschreiben festsetzen oder ein separates Schreiben anfertigen? Würde im Abmahnungsschreiben dann stehen: Abmahnung wegen Beschädigung von Wohnungseigentum oder Abmahnung wegen vertragswidriger Nutzung ?
Sollte die Mieterhöhung der SE-Zahlung entsprechen oder müsste man dort einen anderen Betrag ermitteln?
Könnten Sie mir die gesetzlichen Grundlagen hierfür nennen, bzw. würde dies unter §§ 280 I, 241 II, 249 II BGB und §§ 557 ff. BGB fallen ?
MfG
Für gewöhnlich zwei separate Schreiben.
Das Wort Abmahnung reicht.
Die Mieterhöhung sollten Sie gesondert berechnen, ich empfehle dies anwaltlich machen zu lassen.
Die Paragrafenkette schreiben Anwälte auch nicht hin, wieso also Sie als Laie? § 280 ist natürlich die Grundlage, das ist richtig.