Mieteinnahmen blockiert

| 24. Oktober 2004 13:20 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Anfrage:
Die Mieterträge aus einer gemeinsamen Immobilie gehen auf ein gemeinsames Eigentümerkonto. Es handelt sich um ein sog. "und" Konto.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, an meinen 1/2 Anteil des Guthabens zu kommen, um meine Verbindlichkeiten zu tilgen,
wenn der Parnter die Auszahlung blockiert?
24. Oktober 2004 | 14:45

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei einem sogenannten "Und-Konto" sind die Inhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Die Bank wird daher keine Auszahlung an Sie vornehmen, wenn die Zustimmung des Partners nicht vorliegt.

Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung gegen den Partner bzw. Auszahlung Ihres Anteiles an den Mieteinnahmane dürfte Ihnen aber, vorbehaltlich anderslautender vetraglicher Abreden, gegen den Partner zustehen.

Nach Ihrer Schilderung dürften Sie mit dem Partner eine sogenannten Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 BGB bilden. Nach § 743 BGB steht jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte (des gemeinschaftlichen Gegenstandes) zu. Dazu gehören auch die Mieteinahmen.

Die Vorschrift des § 743 BGB geht davon aus, daß an Früchten Bruchteilsinhaberschaft besteht und nach Abzug von Kosten, wozu auch Rücklagen gehören können, ihre Teilung entsprechend der Vorschriften der §§ 752, 753 BGB erfolgt. Allerdings sind abweichende Vereinbarungen zulässig, wie das OLG Düsseldorf am Beispiel der Verwendung des Mietkontos eines gemeinsamen Grundstück entschieden hat (OLG Düsseldorf, WM 82, 1265).

Sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen sein, wird Ihnen ein Anspruch gegen den Partner auf Auszahlung Ihrers Anteiles an der Miete zustehen.

Sollte keine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, wird im Zweifel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen. Aber auch dann wird Ihnen aus §§ 721, 722 BGB ein Anspruch auf Gewinn- und Verlustverteilung zustehen, wobei die Gewinnverteilung nach § 721 Abs. 2 BGB im Zweifel am Schluß jedes Geschäftsjahres zu erfolgen hat.

Weigert sich der Partner, diesen Anspruch zu erfüllen, müßte er gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. In diesem Falle sollten Sie sich zunächst an einen Rechtsanwalt wenden, um die konkrete Rechtslage prüfen zu lassen und den Partner zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten aufzufordern.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


--
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Schwerinstr. 37-39, 50733 Köln
Tel.: 0221-7787630 / Fax: 0221-7787629
www.rechtsanwalt.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 17. März 2009 | 16:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2009
5/5.0
ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht