Messung im Bestand

| 8. Juli 2018 07:44 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Bei uns im Nachbarort wird eine Kirchenruine neu überdacht. Das beauftragte Planungsbüro hat dazu eine beschränkte Ausschreibung durch geführt. Es wurden Bauzeichnungen mit genauen Maßangaben zu Sparrenlänge und Gradzahl des Daches angefertigt. Die ausführende Firma hat sich auf die Zeichnungen verlassen, ohne selbst genau nachzumessen. Nun ist der Dachstuhl an einem Giebel zu klein geraten. Das Planungsbüro beruft sich nun auf den Hinweisen auf der Zeichnung, dass die genauen Maße vor Ort zu prüfen seien.
8. Juli 2018 | 09:14

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden vermutlich Beide haften. Insoweit verweise ich auf


https://rabohledotcom.wordpress.com/2017/01/26/haftung-von-unternehmer-und-architekten/


und die dort besprochene Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016, Az.: 10 U 71/16.


Es wird im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung entscheidend für die Mithaftung des Unternehmers also sein, ob er den Planungsmangel bei sorgfältiger Prüfung der Vorhaben hätte bemerken müssen.

Und das wird vermutlich zu bejahen sein, da ein Nachmessen eigentlich mit zum Umfang des Gewerkes gehört, wobei es aber eben auf die einzelnen Abweichungen ankommen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 8. Juli 2018 | 09:21

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