Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei den 183 Tagen handelt es sich nicht um eine Meldepflicht, sondern um eine Regelung aus dem Steuerrecht. Nach dem deutschen Steuerrecht, § 9 AO haben Sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn Sie hier während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten
aufhalten.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
Dann unterliegen Sie hier der Einkommenssteuerpflicht. Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
https://doppelbesteuerung.eu/normen-dba/portugal/
sieht im Art. 15 vor, dass:
(2) … Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Was die 90 Tage Regelung betrifft, kann ich leider nicht nachvollziehen, worauf sich diese bezieht. Wenn Sie weiter den Klärungsbedarf haben, teilen Sie mir bitte die Quelle mit.
Nach dem Meldegesetz gilt, dass wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Abgesehen davon, ist die 183 Tage Regelung keine wirkliche „Meldepflicht", da Sie sich als Arbeitnehmerin nirgendwo melden müssen, sondern der Arbeitgeber wird das für Sie tun müssen und die Lohnsteuer abführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank erstmal für die genaue Erklärung. Jedoch ist die Unklarheit, ob ich mich nun melden muss oder nicht noch nicht geklärt. Um eine genauere Antwortmöglichkeit zu ermöglichen schildere ich noch mehr Details.
Ich bin hier in Deutschland bei Freunden und Familie, habe somit auch keine eigene Wohnung, sondern bin nur Gast. Ich habe auch nicht vor eine Wohnung zu beziehen. Mein Aufenthalt begrenzt sich nur auf „Gast sein".
Unterliege ich nun der 90 Tage Meldepflicht? Da ich mich sonst illegal in Deutschland aufhalte?
Wie ich darauf komme, ich habe leider zu viele unterschiedliche Informationen mit auch vom Arbeitgeber, dass ich mich melden muss, auch ohne Wohnsitz...
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben ursprünglich geschrieben, dass Sie bis Oktober in D arbeiten. In der Nachfrage schreiben Sie, Sie sind zu Gast hier. Wenn wir vom letzten Sachverhalt ausgehen gilt folgendes:
Paragraph 27 abs. 2 Meldegesetz schreibt vor:
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html
D. H. Sie müssen sich nach 90 Tagen anmelden.
Freundliche Grüße
Zelinskij