Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ihre Meldepflicht besteht gemäß § 10 Abs. 1 SächsMG darin, sich bei Bezug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Weiterhin sind Sie nach § 12 Abs. 4 SächsMG verpflichtet, mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie haben und welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist.
Da Sie Ihr Auto noch auf die alte Adresse laufen haben, sollten Sie überprüfen, ob Sie dort noch gemeldet sind.
Aus dem Schreiben des Landratsamtes sollte konkret hervorgehen, gegen welche Meldepflicht Sie verstoßen haben sollen. Sind in dem Schreiben diesbzüglich keine Angaben gemacht, sollten Sie die Begründung des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Meldegesetz verlangen.
Denkbar wäre in Ihrem Fall, dass die Meldebehörde davon ausgeht, dass Sie unter der Büroadresse noch eine Nebenwohnung unterhalten oder dort noch Ihren eigentlichen Wohnsitz unterhalten und sich lediglich als steuerlichen Gründen wieder bei Ihren Eltern angemeldet haben. Auch dies wäre eine Verstoß gegen die Meldepflicht, da Sie verpflichtet sind, Ihren Hauptwohnsitz dort zu nehmen, wo Ihr Lebensmittelpunkt liegt (vgl. § 12 Abs. 2 SächsMG).
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ihre Meldepflicht besteht gemäß § 10 Abs. 1 SächsMG darin, sich bei Bezug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Weiterhin sind Sie nach § 12 Abs. 4 SächsMG verpflichtet, mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie haben und welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist.
Da Sie Ihr Auto noch auf die alte Adresse laufen haben, sollten Sie überprüfen, ob Sie dort noch gemeldet sind.
Aus dem Schreiben des Landratsamtes sollte konkret hervorgehen, gegen welche Meldepflicht Sie verstoßen haben sollen. Sind in dem Schreiben diesbzüglich keine Angaben gemacht, sollten Sie die Begründung des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Meldegesetz verlangen.
Denkbar wäre in Ihrem Fall, dass die Meldebehörde davon ausgeht, dass Sie unter der Büroadresse noch eine Nebenwohnung unterhalten oder dort noch Ihren eigentlichen Wohnsitz unterhalten und sich lediglich als steuerlichen Gründen wieder bei Ihren Eltern angemeldet haben. Auch dies wäre eine Verstoß gegen die Meldepflicht, da Sie verpflichtet sind, Ihren Hauptwohnsitz dort zu nehmen, wo Ihr Lebensmittelpunkt liegt (vgl. § 12 Abs. 2 SächsMG).
Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt