4. Februar 2011
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13:52
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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in Hessen besteht die Pflicht, sich innerhalb von einer Woche nach dem Wohnortwechsel anzumelden (§ 13 Hessisches Meldegesetz).
Verstöße hiergegen können mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.
Da ein Verwarn- oder Bußgeld im Ermessen der Behörde steht, würden Sie vor dem Erlass eines Bescheides schriftlich angehört werden. Hier gilt es dann die "Tat" zu begründen und um Einsicht zu bitten, dass es bloße Schusselei war.
Dies dürfte in aller Regel auch ausreichen, um ein Bußgeld abzuwenden. Mir ist auch bislang kein Fall bekannt, wo in solchen Sachen ein nachträgliches Bußgeld verhängt worden ist.
Wenn wider Erwarten dennoch ein Bußgeld gegen Sie erlassen werden sollte, dürfte sich das im unteren Rahmen von 15 - 75 Euro bewegen.
Rückfrage vom Fragesteller
4. Februar 2011 | 14:04
Vielen Dank für die Antwort. Es handelt sich allerdings um Niedersachsen. Ändert das etwas am Sachverhalt ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Februar 2011 | 14:08
Sehr geehrter Fragesteller,
die gleiche Regelung (1 Woche) befindet sich im niedersächsischen Gesetz in § 9.
Auch hinsichtlich der Bußgeldvorschriften sind keine Unterschiede ersichtlich, sodass das oben Gesagte weiter gilt.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt