Meldefrist verpasst

4. Februar 2011 13:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


14:08
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vergessen mich an meinem Hochschulort anzumelden und da ich in einer WG wohne und nur mein Mitbewohner im Mietvertrag steht war das bisher auch kein Problem. Durch einen blöden Zufall habe ich das Einwohnermeldeamt auf mich aufmerksam gemacht(habe dann einen Mitteilung bekommen das ich persönlich erscheinen soll). Dann hatte ich die grandiose Idee anzugeben, dass ich erst vor ein paar Wochen eingezogen bin.

Ich bin jetzt umgemeldet, habe den Aufkleber auf dem Ausweis und auch die Anmeldebestätigung. Mir wurde gesagt das Sie beim Vermieter anrufen um dies zu überprüfen.

Mit was muss ich jetzt rechnen ? Wie kann ich mich jetzt noch verhalten?
4. Februar 2011 | 13:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

in Hessen besteht die Pflicht, sich innerhalb von einer Woche nach dem Wohnortwechsel anzumelden (§ 13 Hessisches Meldegesetz).

Verstöße hiergegen können mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.

Da ein Verwarn- oder Bußgeld im Ermessen der Behörde steht, würden Sie vor dem Erlass eines Bescheides schriftlich angehört werden. Hier gilt es dann die "Tat" zu begründen und um Einsicht zu bitten, dass es bloße Schusselei war.

Dies dürfte in aller Regel auch ausreichen, um ein Bußgeld abzuwenden. Mir ist auch bislang kein Fall bekannt, wo in solchen Sachen ein nachträgliches Bußgeld verhängt worden ist.

Wenn wider Erwarten dennoch ein Bußgeld gegen Sie erlassen werden sollte, dürfte sich das im unteren Rahmen von 15 - 75 Euro bewegen.


Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2011 | 14:04

Vielen Dank für die Antwort. Es handelt sich allerdings um Niedersachsen. Ändert das etwas am Sachverhalt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2011 | 14:08

Sehr geehrter Fragesteller,

die gleiche Regelung (1 Woche) befindet sich im niedersächsischen Gesetz in § 9.

Auch hinsichtlich der Bußgeldvorschriften sind keine Unterschiede ersichtlich, sodass das oben Gesagte weiter gilt.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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