Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben eine Ferienwohnung, die sich im Bau befindet (vermutlich mit Grundstück) per notariellem Vertrag zum Festpreis gekauft. Der Verkäufer hat in einem Expose ausgewiesen, das die derzeit noch geltende Mehrwertsteuer von 16% im Kaufpreis enthalten sind.
Mit Blick auf die Frage wer die Erhöhung der Mehrwertsteuer zu tragen hat könnte man gut argumentieren, dass ja gerade ein Festpreis inklusive Mehrwertsteuer vereinbahrt war - das Expose (das die 16% enthält) ist wohl kaum Vertragsbestandteil geworden.
Vermutlich ist daneben auch im Kaufvertrag eine Regelung getroffen worden, wer die Grunderwerbssteuer zu tragen hat. Für den Kauf des Grundstücks (30% ?) fällt wohl keine Umsatzsteuer an.
Sie haben zunächsteinmal einen Anspruch darauf, dass in allen Ihren Ratenzahlungen die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)ausgewiesen wird, soweit diese anfällt.
Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verkäufer Material einkauft und dieses verbaut (Dienstleistung-/Arbeitslohn). Die Ratenzahlung wird üblicherweise nach Bauabschnitten und zeitlich danach fällig. Insoweit also Leistungen erst im Jahr 2007 erbracht werden (Zeitpunkt der Materiallieferung oder Arbeitsleistung) fällt die neue erhöhte Mehrwertsteuer erst dann an. Der Zeitpunkt der Bestellung ist unerheblich.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass alle Rechnungen die Mehrwertsteuer (soweit sie anfällt) ausweisen. Dies ist eine Nebenpflicht des gewerblichen Verkäufers im Rahmen des Kaufvertrages.
Regelungen dazu finden sich natürlich im Umsatzsteuergesetz.
Weiter ergibt sich das etwa aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) :
"§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. ...
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
..."
Sie (und der Verkäufer) haben diese Rechnungen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass Sie Ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.
Zuletzt wäre möglicherweise die Preisangabenverordnung heranzuziehen : "§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)." ...
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/139.html
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben eine Ferienwohnung, die sich im Bau befindet (vermutlich mit Grundstück) per notariellem Vertrag zum Festpreis gekauft. Der Verkäufer hat in einem Expose ausgewiesen, das die derzeit noch geltende Mehrwertsteuer von 16% im Kaufpreis enthalten sind.
Mit Blick auf die Frage wer die Erhöhung der Mehrwertsteuer zu tragen hat könnte man gut argumentieren, dass ja gerade ein Festpreis inklusive Mehrwertsteuer vereinbahrt war - das Expose (das die 16% enthält) ist wohl kaum Vertragsbestandteil geworden.
Vermutlich ist daneben auch im Kaufvertrag eine Regelung getroffen worden, wer die Grunderwerbssteuer zu tragen hat. Für den Kauf des Grundstücks (30% ?) fällt wohl keine Umsatzsteuer an.
Sie haben zunächsteinmal einen Anspruch darauf, dass in allen Ihren Ratenzahlungen die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)ausgewiesen wird, soweit diese anfällt.
Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Verkäufer Material einkauft und dieses verbaut (Dienstleistung-/Arbeitslohn). Die Ratenzahlung wird üblicherweise nach Bauabschnitten und zeitlich danach fällig. Insoweit also Leistungen erst im Jahr 2007 erbracht werden (Zeitpunkt der Materiallieferung oder Arbeitsleistung) fällt die neue erhöhte Mehrwertsteuer erst dann an. Der Zeitpunkt der Bestellung ist unerheblich.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass alle Rechnungen die Mehrwertsteuer (soweit sie anfällt) ausweisen. Dies ist eine Nebenpflicht des gewerblichen Verkäufers im Rahmen des Kaufvertrages.
Regelungen dazu finden sich natürlich im Umsatzsteuergesetz.
Weiter ergibt sich das etwa aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) :
"§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. ...
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
..."
Sie (und der Verkäufer) haben diese Rechnungen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass Sie Ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.
Zuletzt wäre möglicherweise die Preisangabenverordnung heranzuziehen : "§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)." ...
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
4. Dezember 2006 | 01:07
Ich weise noch ausdrücklich auf folgenden Link hin, von dessen Inhalt ich mich aus haftungsrechlichen Gründen ausdrücklich distanziere. Dort sind die hier einschlägigen Regelungen des UStG gut und verständlich zusammengefasst.http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/139.html