Mehrstaatigkeit im türkischen Gesetz

| 27. Januar 2009 23:01 |
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Ausländerrecht


Sehr geerte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage und zwar brauch ich den Beweis (Also den Paragraph und Text) in Bezug auf das tragen zweier pässe als Türkischer Mitbürger.Also Der Beweis, dass der Türke nur einen Pass tragen darf und das es nur einen Ausnahmerecht gibt für Deutsch Türken.Ich hoffe mir kann Jemand helfen. Vielen Dank im Voraus. Melden Sie sich Bitte,
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

§ 12 StAG sieht vor, dass eine Einbürgerung auch dann möglich ist, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.

Dies ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zu Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerschaftlichen Recht hinausgehen, oder

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

7. Die Mehrstaatigkeit wird ferner hingenommen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

8. Des weiteren kann die Mehrstaatigkeit auch hingenommen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und de Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

9. Letztlich können weitere Ausnahmen nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Ohne auf die einzelnen Ausnahmemöglichkeiten vorliegend näher einzugehen kann als Fazit festgehalten werden, dass bis auf ältere Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StAG die türkischstämmige Bevölkerung in Deutschland nicht die Möglichkeit hat unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden. Sie sind gezwungen, sich für die eine oder andere Staatsangehörigkeit, zu entscheiden. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StAG werden ältere Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:

- Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

- Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche- Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.

- Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle in Deutschland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2009 | 23:27

Ich brauch es aus dem Türkischen Gesetz .Ich will wissen was das Türkische Gesetz dazu berichtet.Ich will es genau stehen haben was das Türkische gesetz sagt über das 2Pässetragen ob man es darf oder nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2009 | 11:00

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Das Gesetz über die Türkische Staatsangehörigkeit sieht eine Mehrstaatigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor. Hierbei ist das vorgenannte Gesetz jedoch so ausgestaltet, dass entweder der Erwerb der Türkischen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in die Türkei unter Verlust der sonstigen Staatsangehörigkeit behandelt wird oder der Verlust der Türkischen Staatsangehörigkeit. Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der Türkischen Staatsangehörigkeit ist in dem Gesetz über die Türkische Staatsangehörigkeit gerade nicht geregelt, d.h. dass eine solche Konstellation nicht vorgesehen ist. Daher kann ich Ihnen die gewünschte Auskunft leider in der Form nicht erteilen.

Sofern Sie dies wünschen, kann ich Ihnen jedoch das Gesetz über die Türkische Staatsangehörigkeit separat per E-Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2009 | 15:36

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