Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, das ist leider, jedenfalls unter bestimmten, den unten genannten Voraussetzungen, zu erwarten, dass Ihr Sohn seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Im Einzelnen:
Die doppelte Staatsangehörigkeit bei Ihnen bis nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz zwingend, da gilt:
§ 12
"(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit] wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, [...]."
Doch ist dieses anders bei Ihrem in Deutschland neugeborenen Sohn, der automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat.
§ 17
"(1) Die Staatsangehörigkeit geht
[...].
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25) [...]."
§ 25
"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der [b]Vertretene[/b] jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte[...]."
In den Fällen des § 19 muss jedenfalls das Familiengericht noch zustimmen, aber es gibt auch eine Ausnahme, siehe unten:
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter [u]und[/u] nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Familiengerichts ist [u]nicht[/u] erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.
D. h., Sie jedenfalls müssten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Da es eine sehr einschneidende Bedeutung hat, was den Verlust der Staatsangehörigkeit anbelangt, gibt es eben das Erfordernis der Zustimmung des Familiengerichts, ohne die die Entlassung bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit nicht funktioniert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank!
Zum Zeitpunkt der Geburt hatte die Mutter nur die iranische Nationalität und ich hatte das Doppelte. Ändert es irgendetwas oder gilt Ihre vorherige Antwort noch?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Dann bleibt es ebenfalls bei der Antwort. §§ 25 und 19 StAG gehen von beiden Alternativen aus (Mutter oder Vater bzw. beide zusammen beantragen die eigene Entlassung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg