gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Regelung in Ihrer Teilungserklärung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Danach hat jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung eine Stimme. Dies gilt unabhängig von der Größe der jeweiligen Eigentumswohnung.
In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend entschieden, wie dieses sog. Kopfprinzip anzuwenden ist, wenn mehrere Personen (wie hier: ein Ehepaar) Eigentümer mehrerer Wohneinheiten sind. Nach einer Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 23.12.2004, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=980%20II%20206/04" target="_blank" class="djo_link" title="AG Hamburg-St. Georg, 23.12.2004 - 980 II 206/04: Grenzen der Anwendbarkeit des so genannten "K...">980 II 206/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZMR%202006,%2081" target="_blank" class="djo_link" title="AG Hamburg-St. Georg, 23.12.2004 - 980 II 206/04: Grenzen der Anwendbarkeit des so genannten "K...">ZMR 2006, 81</a>) hat ein Ehepaar, dem zwei Wohnungseigentumseinheiten gehören, nur eine Stimme.
Auf Ihren Fall übertragen stehen damit die zwei Stimmen der anderen Wohnungseigentümer der einen Stimme des Ehepaars gegenüber. Eine Überstimmung ist durch die anderen Wohnungseigentümer ist daher nach dieser Entscheidung möglich.
Ich weise Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, daß diese Rechtsfrage umstritten ist, daß andere Auffassungen vertreten werden und daß es sich bei der von mir angeführten Entscheidung lediglich um eine Entscheidung eines Gerichts der untersten Instanz handelt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß ein anderes Amtsgericht, das in Ihrem Fall zuständig wäre, anders entscheiden würde. Es verbleibt somit eine gewisse rechtliche Unsicherheit.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gibt es andere Entscheidungen bzw. wie sehen die anderen Auffassungen zu dieser Frage aus? Was ist bei einem Patt in der Mitgliederversammlung zu machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Eine andere gerichtliche Entscheidung, die genau Ihren Fall (Ehepaar mit zwei Wohnungen) erfaßt, konnte ich nicht ausfindig machen. Jedoch wird die gegenteilige Auffassung (zwei Wohnungen = zwei Stimmen) in der Literatur u.a. von Happ (Zeitschrift "Wohnungseigentum", kurz: WE 2005, S. 174) vertreten.
Bei einem Patt in der Mitgliederversammlung ist keine Mehrheit zustande gekommen. Der Antrag, über den abgestimmt wurde, gilt daher als abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -