5. März 2018
|
10:49
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Individuell gestaltete Texte, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, sind ebenso wie Quell- und Objektcode automatisch urheberrechtlich geschützt, §§ 2, 69a UrhG. Einer Anmeldung oder Eintragung bedarf es hierfür nicht. Bei einem Wörterbuch kommt auch ein Schutz als Sammelwerk oder einfache Datenbank (§§ 4, 87a ff. UrhG) in Betracht.
Ideen und Grundsätze einer Software lassen sich dagegen nicht schützen. Das Design kann bei ausreichender Schöpfungshöhe der grafischen Gestaltung allerdings ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Ansonsten kann ein zusätzlicher Schutz der grafischen Gestaltung durch Anmeldung als Design (früher: Geschmacksmuster) oder als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke erlangt werden, mit der Marke können Sie auch spezielle Begriffe (z.B. den Namen der App) schützen. Für nationalen Schutz in Deutschland ist das DPMA zuständig, eine Übersicht über die Schutzrechte finden Sie hier: https://www.dpma.de/service/schutzrechte_kurz_erklaert/index.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
5. März 2018 | 12:51
Hallo und danke für die fundierte Antwort. Individuell gestaltete Texte (als eigenen geistigen Schöpfung) sind ja automatisch durch das UrhG geschützt. Wie kann ich das kenntlich machen, z. B. durch einen Copyright-Hinweis?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. März 2018 | 12:56
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können den Hinweis anbringen, dass die Texte urheberrechtlich geschützt sind und eine Verwendung ohne Einwilligung nicht zulässig ist. Rein rechtlich ändert dies aber nichts, die Texte sind nach deutschem Recht auch ohne expliziten Hinweis geschützt, wenn die Voraussetzungen des § 2 UrhG erfüllt sind.
Mit freundlichen Grüßen