17. März 2011
|
16:06
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gegen Sie werden Ansprüche aus einer Markenrechtverletzung geltend gemacht.
Das Markengesetz will aber nur Rechtsverletzungen im „geschäftlichen Verkehr" verhindern.
Nach Ihren Angaben wollten Sie die Mützen nicht verkaufen, sondern haben die Sachen für Ihren eigenen Gebrauch bestellt.
Gem. § 14 MarkenG greifen alle Schutzrechte des Markenrechtes nur ein, wenn geschäftlicher Verkehr vorliegt.
Sollten Sie plausibel begründen können, weshalb Sie 6 Mützen für sich selbst gekauft haben, wird man Ihnen diese gewerbliche Absicht nicht unterstellen können.
Im Übrigen ist der Anspruchssteller auch verpflichtet zu beweisen, dass geschäftlicher Verkehr vorliegt.
Wichtig ist eben, dass kein Weiterverkauf beabsichtigt war.
Vielmehr können ein, zwei Mützen auch als Geschenk an einen Freund vorgesehen worden sein.
Diese Handlung stellt keine Markenrechtsverletzung dar, die Sie verpflichten würde, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen.
Sie sollten entsprechendes der anschreibenden Anwaltskanzlei gegenüber äußern. Damit bei der Verfassung Ihrer Antwort auch keine falschen Angaben gemacht werden, empfehle ich Ihnen aber sich einen Rechtsbeistand zu nehmen.
Wenn bei Ihnen kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, dann erübrigen sich auch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung etc..
Aus taktischen Gründen sollten Sie der Vernichtung der Sachen jedoch zustimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht