15. Februar 2024
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02:39
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ihre Frage bezieht sich auf die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln, insbesondere von Cannabis, gemäß den §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich unabhängig von der Menge des Wirkstoffs THC. Allerdings kann die Menge des Wirkstoffs für die Strafzumessung relevant sein.
In Ihrem Fall haben Sie angegeben, dass das bei Ihnen gefundene Marihuana einen geringen Wirkstoffanteil von 0,14 bis 0,22 Gramm THC hatte, mithin mindestens 5,47 Gramm. Dies liegt deutlich über der "geringen Menge", die in der Regel nach meiner Erfahrung bei etwa 6 Gramm liegt.
Die von Ihnen genannte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40,00 € erscheint daher grundsätzlich im Rahmen des Möglichen. Allerdings hängt die konkrete Strafzumessung von vielen weiteren Faktoren ab, wie etwa Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Ihrem Vorstrafenregister, dem Grad Ihrer Schuld und weiteren Umständen. In diesem Sinne "günstigere" wirtschaftliche Verhältnisse (also Ihr Nettolohn [b]abzüglich[/b] unabweisbarer Verbindlichkeiten wie Unterhalt etc.) sollten Sie ggf. noch dem Gericht mit [b]fristgerechtem ![/b] Einspruch nachreichen.
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das Sie durchschnittlich pro Tag haben. Um den Tagessatz zu berechnen, wird von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen. Dies umfasst alle Einkünfte[b] nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Bei der Berechnung werden auch Unterhaltspflichten und ähnliche Verpflichtungen[/b] berücksichtigt.
[i]Zur Berechnung wird das Monatseinkommen durch 30 geteilt, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat. Haben Sie zum Beispiel ein monatliches quasi bereinigtes Nettoeinkommen von 1.200 Euro, beträgt Ihr Tagessatz 40 Euro (1.200 Euro geteilt durch 30 Tage). [/i]
Die gesundheitlichen Gründe, die Sie für den Besitz anführen, spielen in einem Strafverfahren im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung oder Strafmilderung eine Rolle, wenn eine ärztliche Verordnung oder ähnliches vorläge. Ggf, bemühen Sie sich so schnell wie möglich noch nachträglich um ein valides und glaubhaftes ärztliches Attest. Auch das ginge nur noch [b]per fristgerechtem Einspruch[/b] gem. der Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl.
Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, das den Strafbefehl ausgestellt hat.
Sie müssen bei der Einlegung des Einspruchs keine Begründung abgeben, [b]allerdings können Sie angeben, ob sich der Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze, die Anzahl der Tagessätze, gegen die Schuldfrage[/b] oder gegen den gesamten Strafbefehl richtet.
Bitte beachten Sie, dass durch den Einspruch das gesamte Verfahren wieder aufgerollt wird und es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommen kann.
Leider besteht dabei das eher seltene Risiko, dass das Gericht zu einer höheren Strafe kommt als im Strafbefehl festgesetzt wurde. Daher ist es empfehlenswert, vor der Einlegung des Einspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
[b]Die gute Nachricht zum Schluss: [/b] Mit 90 Tagessätzen dürfen Sie sich in der Öffentlichkeit - auch auf Nachfrage hin - als nicht vorbestraft bezeichnen. Ebenso erscheint diese Verurteilung nicht im sog. "polizeilichen" Führungszeugnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer