Mangelhaftes Lektorat

27. Juli 2009 17:01 |
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Text:
Hallo,

ich habe eine Lektorin beauftragt meine Abschlussarbeit durchzuschauen. Explizit habe ich ihr eineinhalb Wochen Zeit gegeben und mit ihr vereinbart, dass sie eine Korrektur vornimmt und ein Lektorat.
Nun habe ich bereits nach 4 Tagen das Ergebnis und bin nicht zufrieden. Ein inhaltliches Lektorat ist meiner Meinung nach nicht erfolgt. Sie schrieb lediglich, dass alles schlüssig sei und bemerkte bei 4 Sätzen, dass es unklar sei, was ich meine. (Bei meiner Angebotseinholung erhielt ich allerdings Probelektorate, die sehr wohl auf inhaltliche Probleme und Definitionsschwierigkeiten hingewiesen haben.)

Das Korrektorat weist ebenso Mängel auf. Keine durchgängige Verbesserung der Eigennamen, Fußnoten mal linksbündig, mal Blocksatz und auch weitere Flüchtigkeitsfehler.
Nach dem "Änderungen verfolgen"- Modus lässt sich ablesen, dass die Lektorin nur an einem einzigen Tag die Arbeit bearbeitet hat, was an sich nicht schlimm wäre, wenn nicht noch soviele Fehler wären.

Ich habe das Gefühl, dass die Arbeit nur mal fix durchgeschaut wurde und das wars auch. Damit es noch einigermaßen seriös rüber kam, hat sie noch zwei Tage gewartet bis sie es zurück schickte.

Jedenfalls habe ich Sie darauf hingewiesen und sie meint, dass sie ein Lektorat abgeliefert hätte und verlangt die sofortige Zahlung der Leistung.
Ich habe sie auf die vielfältigen Fehler hingewiesen und sie zu einer Nachbesserung aufgefordert bzw. einer Preisminderung.
Und Sie meinte, dass sie auf den Auftrag verweist, den ich erteilt hätte und ihre AGB. In ihren AGB steht aber lediglich etwas zu einer sofortigen Zahlung und nichts zu einer Gewährleistung oder sonstigen Ansprüchen. Des Weiteren sagte sie, dass wenn ich nicht bis 31.07. den Betrag überweise, sie mir eine Mahnung schicke.

Habe ich denn keine Möglichkeit eine Nachbesserung oder Preisminderung zu verlangen? Die Arbeit muss komplett nochmal durchgesehen werden.

Danke.
Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Entscheidend für mögliche Ansprüche Ihrerseits und für das weitere Vorgehen ist, ob es sich bei dem zustande gekommenen Vertrag um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handelt.
Der Unterschied besteht dabei darin, dass bei einem Werkvertrag ein konkretes Werk, also ein Erfolg geschuldet wird, bei einem Dienstvertrag hingegen nur die reine Tätigkeit an sich. Daher kann bei einem Werkvertrag auch bei einer Schlechtleistung eine Nachbesserung eingefordert werden und/oder der Werklohn gemindert werden. Bei einem Dienstvertrag existiert eine solche Regelung nicht. Hier ist der Auftraggeber bei einer Schlechtleistung auf Schadensersatzansprüche beschränkt. Er muss also nachweisen, dass durch die Schlechtleistung, für die sich der Dienstleister nicht entschuldigen (exkulpieren) kann, ein Schaden entstanden ist, z.B. dadurch, dass er einen anderen Dienstleister beauftragen musste, der die Arbeit erneut ausführen musste. Ein Recht auf Minderung existiert hier nicht.

Nach Ihren Angaben ist leider nicht offensichtlich, ob es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handelt. Hier sind die genauen Umstände des Einzelfalles entscheidend, also vor allen Dingen, ob Sie einen konkreten Erfolg vereinbart hatten (z.B.: die Lektorin sollte alle Fehler korrigieren und Anmerkungen schreiben) oder ob nur vereinbart war, dass die Lektorin sich der Sache annimmt, ohne konkrete Erfolge nachweisen zu müssen. Sie sollten diesbezüglich den Vertrag und die erwähnten AGB untersuchen (lassen), aber eventuell auch Schreiben mit der Lektorin heranziehen bzw. Gespräche rekonstruieren. Die Arbeitszeit selbst spielt hier keine Rolle, da in beiden Fällen – Werk- und Dienstvertrag – ein selbständiges Arbeiten möglich ist, also auch eine Einteilung der Arbeitszeit und –dauer. Die erteilte Aufgabe der Korrektur spricht für einen Werkvertrag, das Lektorat selbst jedoch eher für einen Dienstvertrag. Eine abschließende Beurteilung kann daher nicht erfolgen.

In jedem Fall sollten Sie der Lektorin die Mängel vorhalten und diese dokumentieren. Wenn Sie selbst bei der Überprüfung zu keinem Ergebnis kommen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und gegebenenfalls mit diesem Ihre Recht – Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz – geltend machen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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