Mangelfall

| 10. August 2007 09:37 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
mein LG hatte gerade eine Gerichtsverhandlung, in der das Anerkenntnisurteil seines Titels für KU (16-jä.Kd) herabgesetzt werden sollte. Die wirtsch. Verhältnisse haben sich dahingehend geändert, dass er nun seit 1,5 Jahren Arbeit hat, vorher war er lange arbeitslos.
Er hatte Anfang 2006 den Titel "anerkannt", weil er dachte, ihm bliebe nichts anderes übrig.

Sein RA hatte nun vor der jetzigen Verhandlung eine außergerichtl. Einigung angestrebt, die jedoch von der KM abgelehnt wurde.
Mein LG verdient 1000,-€ netto und soll derzeit einen Betrag von 288,-€ KU zahlen.

Er hatte bei Gericht einen Bewrbungsordner mit knapp 300 Bewerbungen auf eine Nebentätigkeit oder einen besser bezahlten Job (telef. + schriftl.) dabei.

Die vorsitzende Richterin hat nun folgendes gesagt:

Sie habe einen Nettoverdienst von 1060,-€ errechnet (anhand 3 Abrechnungen) und davon könne der KV locker die 288,-€ zahlen.
Außerdem hat sie nicht einen Blick in den Bewerbungsordner geworfen, sondern gesagt, dass es ja wohl eine Zumutung wäre, den ganzen Ordner durchzusehen...
Deshalb soll mein LG jetzt ein "Inhaltsverzeichnis" für den Ordner erstellen und jedes Blatt noch einmal kopieren.
Dann soll er ihr das alles zuschicken und im Oktober wird sie dann eine Entscheidung fällen.
Da mein LG auch noch im Schichtdienst und am WE arbeiten muß, bekommt er keine Nebentätigkeit.
Er kann sich an unserer Miete von 700,-€ (inkl Strom) auch nur mit 200,-€ beteiligen. Das alles hat sein RA auch vorab mitgeteilt...
Wie soll man sich jetzt verhalten?
Die "Fleißarbeit" an dem Bewerbungsordner ist m.E. pure Schikane, zumal die Richterin ja schon gesagt hat, dass mein LG den vollen KU locker weiter zahlen kann, mit seinem Gehalt.
Vielen Dank im voraus.
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,

die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Erwerbstätigkeit findet, trägt der Unterhaltsschuldner, der sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen will. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen und ggf. auch durch Bewerbungsbriefe und Antwortschreiben sorgfältig dokumentieren, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden.

In diesem Zusammenhang ist es sicherlich ungeschickt, das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung mit einem Bewerbungsordner von mindestens 300 Seiten zu "überfallen". Ich gehe davon aus, dass die Bewerbungen zuvor nicht vorgelegt wurden. Für einen sauberen Sachvortrag ist es sicherlich erforderlich, die Bewerbungen zu ordnen, chronologisch zu sortieren und die Bewerbungsbemühungen nachvollziehbar schriftsätzlich vorzutragen.

Sie sollten mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten, ob diese bereits erfolgt ist und inwieweit Ergänzungen noch möglich sind. Ob dieser Vortrag Aussicht auf eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage macht, sollte in diesem Zusammenhang ebenfalls mit dem Anwalt besprochen werden. Eine derartige Bewertung ist ohne Aktenkenntnis hier jedenfalls nicht möglich.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2007 | 10:32

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Der Anwalt hatte bereits im Vorfeld geschrieben, dass ein Bewerbubgsordner gefertigt wurde, der selbstverständlich chronologisch aufgestellt ist. Auch die Absagen bzw. Gründe der Ablehnung mit Namen sind in dem Ordner verzeichnet.

Sein RA hatte auch vor der Verhandlung eine Mangelfallberechnung eingereicht, aus der hervorgeht, dass nicht mehr 110,-€ gezahlt werden kannn, ohne den eigenen Selbstbehalt von 890,-€ nicht nachhaltig zu gefährden.

Warum heißt es dann, er könne von seinem Gehalt "bequem" den vollen KU zahlen.
Und wozu dann überhaupt noch die Überarbeitung des Bewerbungsordners, in den nicht einmal hineingeschaut wurde.

Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2007 | 08:59

Es ist sicher nicht ausreichend, allein die Existenz des Bewerbungsordners vorzutragen. Vorgetragen werden muss der Inhalt des Bewerbungsordners. Sie sollten diesen Vortrag daher nach der Maßgabe der Aufforderung durch die Richterin ergänzen.

Diese Mühe sollten Sie sich durchaus auch machen, da die Angelegenheit noch nicht durch die Äußerung der Richterin beendet ist, sondern erst dann, wenn die Entscheidung gefallen ist und nicht weiter durch Rechtsmittel überprüft werden kann.

Wie die Äußerung der Richterin zu werten ist, kann ich nicht sagen, da ich weder die Akte kenne, noch den Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist. Ich wiederhole meine Empfehlung, dass Sie sich ergänzend mit Ihrem Anwalt besprechen sollten.

Mit freundlichem Gruß

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"Ich fand die Antwort in Ordnung.
Aber ich hätte mir eine Aussage darüber gewünscht, inwieweit es Aussicht auf Erfolg hat (nach Ihren Erfahrungen), wenn KV 1000,-€ verdient und umfangreiche ernstgemeinte Bewerbungen geschrieben hat, eine Reduktion des KU (Abänderungsklage) auf 110,-€ zu erzielen.
"