die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Erwerbstätigkeit findet, trägt der Unterhaltsschuldner, der sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen will. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen und ggf. auch durch Bewerbungsbriefe und Antwortschreiben sorgfältig dokumentieren, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden.
In diesem Zusammenhang ist es sicherlich ungeschickt, das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung mit einem Bewerbungsordner von mindestens 300 Seiten zu "überfallen". Ich gehe davon aus, dass die Bewerbungen zuvor nicht vorgelegt wurden. Für einen sauberen Sachvortrag ist es sicherlich erforderlich, die Bewerbungen zu ordnen, chronologisch zu sortieren und die Bewerbungsbemühungen nachvollziehbar schriftsätzlich vorzutragen.
Sie sollten mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten, ob diese bereits erfolgt ist und inwieweit Ergänzungen noch möglich sind. Ob dieser Vortrag Aussicht auf eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage macht, sollte in diesem Zusammenhang ebenfalls mit dem Anwalt besprochen werden. Eine derartige Bewertung ist ohne Aktenkenntnis hier jedenfalls nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Der Anwalt hatte bereits im Vorfeld geschrieben, dass ein Bewerbubgsordner gefertigt wurde, der selbstverständlich chronologisch aufgestellt ist. Auch die Absagen bzw. Gründe der Ablehnung mit Namen sind in dem Ordner verzeichnet.
Sein RA hatte auch vor der Verhandlung eine Mangelfallberechnung eingereicht, aus der hervorgeht, dass nicht mehr 110,-€ gezahlt werden kannn, ohne den eigenen Selbstbehalt von 890,-€ nicht nachhaltig zu gefährden.
Warum heißt es dann, er könne von seinem Gehalt "bequem" den vollen KU zahlen.
Und wozu dann überhaupt noch die Überarbeitung des Bewerbungsordners, in den nicht einmal hineingeschaut wurde.
Mit freundlichen Grüßen und vielem Dank
Es ist sicher nicht ausreichend, allein die Existenz des Bewerbungsordners vorzutragen. Vorgetragen werden muss der Inhalt des Bewerbungsordners. Sie sollten diesen Vortrag daher nach der Maßgabe der Aufforderung durch die Richterin ergänzen.
Diese Mühe sollten Sie sich durchaus auch machen, da die Angelegenheit noch nicht durch die Äußerung der Richterin beendet ist, sondern erst dann, wenn die Entscheidung gefallen ist und nicht weiter durch Rechtsmittel überprüft werden kann.
Wie die Äußerung der Richterin zu werten ist, kann ich nicht sagen, da ich weder die Akte kenne, noch den Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist. Ich wiederhole meine Empfehlung, dass Sie sich ergänzend mit Ihrem Anwalt besprechen sollten.
Mit freundlichem Gruß