Mahnung zur Bezahlung einer PV-Anlage - keine Garantieerklärung

| 20. März 2025 18:07 |
Preis: 70,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


20:11
Wir hatten in 2023 eine komplette PV Anlage mit Stromspeicher von Hanwha QCells für unser Haus gekauft, inklusive Installation. Gesamtpreis: 27.392,34€.
Die Anlage ging Ende Juli 2023 in Betrieb.

Die Zahlungsbedingungen waren:
- 10% Anzahlung nach Projektierung – bezahlt am 23.5.2023
- 90% Restzahlung nach erfolgreicher Inbetriebnahme und Anmeldung.

Die Inbetriebnahme erfolgte Ende Juli 2023, die Schlussrechnung erhielten wir am 17.8.2023.
Am gleichen Tag reklamierte ich jedoch bei Hanwha QCells, dass die Anlage noch nicht beim Netzbetreiber angemeldet wurde. Die Anmeldung erfolgte schließlich im Oktober 2023.

Weiterhin lagen uns keinerlei Garantieerklärungen für unsere Anlage und deren Komponenten vor.
Diese hatte ich bereits am 29.7.2023 schriftlich angefordert, dann nochmals am 22.9.2023 per Einschreiben.

Am 29.4.2024 wurde mir eine Zahlungserinnerung für die Schlussrate per Mail zugesandt.
Diese Mail beantwortete ich am gleichen Tag dahingehend, dass ich gerne die Restzahlung überweisen werde, sowie die fehlenden und angemahnten Garantieerklärungen vorliegen werden.

Hanwha QCells hatte mir dann am 30.4.2024 zwei Dokumente mit den angeblichen Garantiebestimmungen zugesandt.
Diese hatte ich sehr ausführlich gelesen und festgestellt, dass diese absolut mangelhaft und unvollständig waren. Konsequenz für mich: mit diesen Dokumenten liegen mir immer noch keine Garantieerklärungen vor und ich würde bei einem Fehlerfall der Anlage total im Regen stehen. Ich bin beruflicher Experte bzgl. Service und Garantiebestimmungen – daher kann ich mit absoluter Sicherheit die obige Aussage machen.
Ich hatte daher am 1.5.2024 eine lange Mail an Hanwha QCells geschickt, wo ich auf all die offenen Punkte in deren Garantiebestimmungen aufmerksam gemacht habe und ich habe in diesem Schreiben auch meine ausstehende Schlusszahlung von der Beantwortung meiner Punkte abhängig gemacht.

Am 14.6.2024 sendete Hanwha QCells mir erneut per Mail eine Zahlungserinnerung mit genau dem gleichen Text wie am 29.4.2024.
Selbstverständlich hatte ich genauso geantwortet wie am 29.4.2024.

Am 20.6.2024 erhielt ich von Hanwha QCells folgende Mail als Antwort:
"Sehr geehrter Kunde,
Ich habe Ihre Mitteilung umgehend an die Fachabteilung weitergeleitet mit der Bitte, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen.
Sofern sich bis Ende nächster Woche niemand meldet, wenden Sie sich bitte nochmals an mich.
Bis zum Abschluss aller Ihrer Anliegen werden Sie keine weiteren Zahlungserinnerungen erhalten."

Am 5.8.2024 sendete Hanwha QCells mir erneut per Mail eine Zahlungserinnerung mit genau dem gleichen Text wie am 29.4.2024.
Selbstverständlich hatte ich genauso geantwortet wie am 29.4.2024.

Am 18.3.2025 meldete sich schließlich per Mail ein Service Mitarbeiter von Hanwha QCells bei mir, um die offenen Punkte zu besprechen.
Ein erstes Gespräch fand dann am 20.3.2025 mit zwei Service Technikern der Firma Hanwha QCells statt, welche mir auch die mangelhaften und unvollständigen Garantieerklärungen und meine offenen Punkte als absolut relevant bestätigten.
Die beiden Herren haben mir zugesagt, dies intern zu klären und mir dann schriftlich die erforderlichen Antworten / Zusagen zu geben.

Am gleichen Nachmittag erhielt ich von Hanwha QCells ein Einschreiben mit der letzten Mahnung, die Schlussrechnung innerhalb der nächsten 7 Tage zu begleichen – ansonsten werden rechtliche Schritte eingeleitet.
Laut diesem Schreiben sei meine Unzufriedenheit mit den Garantiebedingungen, welche gesondert bearbeitet würden, kein Grund zur Zurückhaltung der Zahlung.

Meine Sichtweise ist: es geht nicht um meine Unzufriedenheit mit den Garantiebedingungen, sondern es ist eine Tatsache, dass mir keine ausreichenden Garantieerklärungen vorliegen.
Ich habe absolut keine Probleme, die Schlussrate zu überweisen, doch würde ich Stand heute beim Eintreffen eines Garantiefalles total im Regen stehen – zumindest, wenn man den Text in den beiden sogenannten Garantiebestimmungen zugrunde legt.

Meine Frage ist: Muss ich die Schlussrate bezahlen oder kann ich mich auf die fehlenden Garantieerklärungen berufen?
20. März 2025 | 19:10

Antwort

von


(1781)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich gilt:
Die Schlussrate ist fällig, wenn die vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Hier stellt sich die Frage, ob die Garantieerklärungen ein Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs sind oder ob es sich um eine freiwillige Leistung handelt.

1. Vertraglicher Anspruch auf die Garantieerklärungen
• Falls die Garantieerklärungen ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages vereinbart wurden (z. B. in der Auftragsbestätigung oder Werbung des Anbieters), könnte ihre fehlende oder mangelhafte Bereitstellung eine noch nicht vollständige Vertragserfüllung bedeuten.
• Falls keine vertragliche Zusicherung besteht, sondern nur die üblichen gesetzlichen Gewährleistungsrechte greifen, wäre die Forderung nach Garantieerklärungen kein berechtigter Einwand gegen die Zahlung.

2. Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

Falls die vollständige Erfüllung des Vertrages noch aussteht (weil die Garantieerklärungen geschuldet sind), können Sie die Zahlung verweigern, bis Hanwha QCells diese ordnungsgemäß vorlegt.
• Wichtig ist, dass Sie bereits mehrfach die Garantieerklärungen schriftlich angefordert haben.
• Das Verhalten von Hanwha QCells deutet darauf hin, dass sie das Problem intern anerkennen, aber es nicht als Teil der Rechnungsfälligkeit sehen.

3. Mangelhafte Garantieerklärungen als Sachmangel?
• Falls die Garantieerklärungen ein wesentlicher Vertragsbestandteil waren, könnte ihr Fehlen oder ihre Mangelhaftigkeit als Sachmangel im Sinne von § 434 BGB angesehen werden.
• Dies würde Ihnen das Recht geben, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, bevor die Zahlung fällig wird.

4. Risiko bei Nichtzahlung – mögliche rechtliche Schritte
• Hanwha QCells könnte ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder direkt klagen.
• Falls Sie sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) berufen, müssten Sie darlegen, dass die Garantieerklärungen vertraglich geschuldet sind und diese bisher nicht ordnungsgemäß erbracht wurden.

5. Empfehlung
1. Letzte Frist setzen: Schreiben Sie Hanwha QCells eine formelle Mängelrüge mit einer letzten Frist (z. B. 14 Tage) zur Bereitstellung vollständiger Garantieerklärungen.
2. Falls keine zufriedenstellende Antwort kommt: Sie könnten dann einen Teil der Schlussrate (z. B. 40 % ) als Sicherheit einbehalten, bis die Garantieerklärungen ordnungsgemäß vorliegen.
3. Rechtliche Beratung einholen: Falls Hanwha QCells tatsächlich klagt, wäre eine Prüfung durch einen Fachanwalt sinnvoll, insbesondere ob die Garantieerklärungen vertraglich geschuldet waren.

Fazit:
Wenn die Garantieerklärungen vertraglich zugesichert wurden, können Sie die Zahlung vorerst teilweise verweigern (§ 320 II BGB). Falls nicht, wäre die Zahlung fällig, und Sie müssten Hanwha QCells wegen der unzureichenden Garantiebestimmungen gesondert in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Zum Thema ob eine fehlende Garantiezusage einen Mangel darstellt:

bejahend
BGH (Urt. v. 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15)


Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2025 | 19:56

Sehr geehrter Herr Wilke,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Leider steht in meinem Vertrag nichts über Garantieerklärungen.

Aber in dem heutigen Mahnschreiben von Hanwha QCells steht wörtlich:
Die Zahlung wird mit der Installation und Anmeldung der Anlage fällig. Bitte beachten Sie, dass die Garantiebedingungen Bestandteil des Vertrages sind - ein rechtlicher Grund zur Zurückhaltung der Zahlung, auch wenn unzufrieden mit den Garantiebedingungen , besteht nicht.

Würden Sie mir empfehlen, darauf Bezug zu nehmen um wenigstens eine Teilrate zurück halten zu können, bis alles erfüllt ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2025 | 20:11

Ja, in jedem Fall ein Teilzugeständnis für die Vereinbarung solcher.
Da dann aber trotzdem auch nicht klar beweisbar ist, welche Bedingungen im Einzelnen geschuldet sind, empfehle ich lediglich 20-30 % zurückzuhalten.


Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 21. März 2025 | 18:58

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