16. Dezember 2016
|
09:24
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach mehrmaliger (spätestens nach zweiter) fehlgeschlagener Nacherfüllung hätten Sie das Recht auf Minderung des Kaufpreises geltend machen müssen.
Leider liegt der Kauf in der Tat schon sehr lange zurück, sodass Sie keinerlei Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Entschädigung durchsetzen können. Es trifft auch zu, dass die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers bei zwei Jahren ab dem Kaufdatum liegt. Etwas anderes könnte lediglich denkbar sein, wenn der Verkäufer eine, bspw. lebenslange, Garantie für die Sache übernommen hätte. Dies kann ich hier leider nicht erkennen.
Sie können den Schrank lediglich von einer anderen Schreinerfirma reparieren lassen. Diese muss Ihnen sodann im Rahmen der Gewährleistungspflicht bei erneuter Funktionseinschränkung den Schaden beseitigen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik