Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Für eine Rückgabe des Wohnmobils müsste ein Rücktrittsrecht bestehen. Bislang haben Sie noch keine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, sodass ich die Rechtslage wie folgt beurteile:
Nach § 440 BGB besteht zwar bei Sachmängeln ein Rücktrittsrecht auch ohne Fristsetzung, wenn nämlich die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos war und wenn nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen sich etwas anderes ergibt. Daher gehe ich davon aus, dass derzeit leider kein Rücktrittsrecht besteht.
( 2 ) Schadensersatz
Schadensersatzansprüche sind nach erster Prüfung der Sach - und Rechtslage nicht begründet, da dem Verkäufer bislang noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und ich nicht davon ausgehe , dass die Mängel unbehebbar sind bzw. eine Neulieferung eines gleichartigen Mobils unmöglich ist.
( 3 ) Nutzungsausfall
( 4 ) Verdiensausfall / Fahrtkosten
Zu den Ansprüchen zu 3 und 4 gilt das unter Punkt 2 Beschriebene.
Diesbezüglich können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche greift.
Alles in allem rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Zum Erstberatungsgespräch sollten Sie den Kaufvertrag, die Herstellergarantie und den bisher dokumentierten Ablauf des / der Nachbesserungsversuche mitnehmen.
Der Anwalt wird voraussichtlich dazu raten, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung ( = Behebung der Mängel bzw. Lieferung eines mangelfreien Wohnmobils - je nachdem was Sie wünschen ! ) zu setzen und zugleich für den Fall der Nichterfüllung den Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen anzudrohen.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Für eine Rückgabe des Wohnmobils müsste ein Rücktrittsrecht bestehen. Bislang haben Sie noch keine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, sodass ich die Rechtslage wie folgt beurteile:
Nach § 440 BGB besteht zwar bei Sachmängeln ein Rücktrittsrecht auch ohne Fristsetzung, wenn nämlich die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos war und wenn nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen sich etwas anderes ergibt. Daher gehe ich davon aus, dass derzeit leider kein Rücktrittsrecht besteht.
( 2 ) Schadensersatz
Schadensersatzansprüche sind nach erster Prüfung der Sach - und Rechtslage nicht begründet, da dem Verkäufer bislang noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und ich nicht davon ausgehe , dass die Mängel unbehebbar sind bzw. eine Neulieferung eines gleichartigen Mobils unmöglich ist.
( 3 ) Nutzungsausfall
( 4 ) Verdiensausfall / Fahrtkosten
Zu den Ansprüchen zu 3 und 4 gilt das unter Punkt 2 Beschriebene.
Diesbezüglich können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche greift.
Alles in allem rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Zum Erstberatungsgespräch sollten Sie den Kaufvertrag, die Herstellergarantie und den bisher dokumentierten Ablauf des / der Nachbesserungsversuche mitnehmen.
Der Anwalt wird voraussichtlich dazu raten, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung ( = Behebung der Mängel bzw. Lieferung eines mangelfreien Wohnmobils - je nachdem was Sie wünschen ! ) zu setzen und zugleich für den Fall der Nichterfüllung den Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen anzudrohen.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt