gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Wenn die Bescheide rechtskräftig geworden sind, sind sie im Grundsatz unanfechtbar geworden. Der Vollstreckungsbescheid wird an die Adresse an die auch der Mahnbescheid zugestellt wurde, zugestellt. Wenn Sie die Bescheide nicht erhalten haben, so ist dies unbeachtlich, wenn die Zustellung an die gesetzlich vorgesehenen Adressen erfolgt sind. Die Bescheide werden dann nach Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtskräftig.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist davon geprägt, dass die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines Vollstreckungsbescheides, auf der Grundlage eines Anspruchs aus § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden darf. Dies ergibt sich deshalb, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft kann also nur dann zurücktreten, wenn es mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt und gegen ihn vollstreckt.
Die Voraussetzungen hierfür sind nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon, sondern auch das Vorliegen besonderer Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers in sittenwidriger Weise prägen. Aus diesem Grunde muss es dem Gläubiger zugemutet werden, die unverdient und daher zufällig erlangte Rechtsposition aufzugeben.
Aber im Grundsatz muss die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren auf Fälle beschränkt bleiben, die einen klar umrissene sittenwidrige Charakter aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt.
Sie sollten Ihre Angelegenheit einem Kolleg zur Geltendmachung Ihrer Rechte übergeben. Hierfür wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Vielen dank für die SCHNELLE Antwort!
Ihre ausführungen sind mir nach meiner Internetrecherche allesamt grundsätzlich bereits bekannt gewesen!
Wie sie meiner schilderung jedoch entnehmen können, handelte es sich um eine Zustellung an eine zum zeitpunkt der "angeblichen" Zustellung bereits seit mehreren Monaten nichtmehr aktuelle GESCHÄFTSanschrift! NICHT um meine Private MELDEADRESSE oder etwa WOHNANSCHRIFT!
Es muss doch auch in dieser Bananenrepublik ;-) gewisse Grundanfoderungen bzgl. zustellungen geben, sonst beantrage ich gleich morgen einen MB & später einen VB gegen Herrn XY an irgendeine fiktive oder veraltete Adresse!
Meine Firma war zudem ein Einzelunternehmen und "angebliche" verbindlichkeiten daraus hätten mir doch wohl demnach an meine Meldeadresse zugestellt werden MÜSSEN!
Danke bereits Vorab!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Anforderungen an die Zustellung sind vorliegend offenbar erfüllt gewesen, denn ansonsten wären die Bescheide nicht rechtskräftig geworden.