24. Juni 2024
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15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:
Ja, Ihre Ehefrau kann Beseitigung und Unterlassung verlangen, wenn Fotos von ihr ohne ihre Zustimmung auf der Webseite ihres ehemaligen Arbeitgebers veröffentlicht werden.
Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne eine entsprechende Einwilligung ist die Veröffentlichung unzulässig.
Das sog. Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableitet, schützt unter anderem die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild. Eine Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung stellt eine Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts dar.
Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (dazu gehören auch Fotos) nur rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Der Betroffene hat nach Art. 17 DSGVO das Recht auf Löschung seiner Daten, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Ihre Ehefrau kann daher grundsätzlich die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen. Dies kann auch direkt per anwaltlicher Abmahnung erfolgen. Die entstehenden Kosten der Abmahnung können als Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz in Betracht, wobei die Rechtsprechung bzgl. der Höhe eines Schadensersatzanspruchs, der auf die Vorschriften der DSGVO gestützt werden müsste, noch ein wenig uneinheitlich ist. Ein Schadensersatz in Höhe von z.B. 1.000,00 € wurde in ähnlichen Konstellationen bereits zugesprochen. Prüfen müsste man noch, ob aufgrund des Zeitablaufs Verjährung drohen könnte.
Ich wünsche viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt