Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie müssen zunächst versuchen, die Erben des Handwerkers herauszufinden, damit diese bei der ggf. Löschungsbewilligung mitwirken können.
Erst wenn das nicht erfolgreich ist, können Sie ein Aufgebotsverfahren anstrengen. Eine Klage ist nicht gleich notwendig.
Wie kommen Sie auf eine Ausschliessungsklage? Das ist eigentlich eine gesellschaftsrechtliche Klage. Sie können mir hierzu gerne noch näheres mitteilen. Ich antworte Ihnen dann nochmal.
Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, da das Eigentum lastenfrei erworben werden muss.
Die Kosten für das Aufgebotsverfahren belaufen sich auf ca. 1500€ (Anwalts- und Gerichtskosten). Dann kommen noch die Kosten für die Beantragung der Löschungsbewilligung etwa in gleicher Höhe.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie müssen zunächst versuchen, die Erben des Handwerkers herauszufinden, damit diese bei der ggf. Löschungsbewilligung mitwirken können.
Erst wenn das nicht erfolgreich ist, können Sie ein Aufgebotsverfahren anstrengen. Eine Klage ist nicht gleich notwendig.
Wie kommen Sie auf eine Ausschliessungsklage? Das ist eigentlich eine gesellschaftsrechtliche Klage. Sie können mir hierzu gerne noch näheres mitteilen. Ich antworte Ihnen dann nochmal.
Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, da das Eigentum lastenfrei erworben werden muss.
Die Kosten für das Aufgebotsverfahren belaufen sich auf ca. 1500€ (Anwalts- und Gerichtskosten). Dann kommen noch die Kosten für die Beantragung der Löschungsbewilligung etwa in gleicher Höhe.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin