20. Juli 2019
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15:17
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ersatzküche hätten Sie nur dann annehmen müssen, wenn Sie gleichwertig ist oder Sie stattdessen eine Minderung akzeptiert hätte.
Das wäre nämlich nur dann als echte Nacherfüllung anzusehen, wenn die Gleichwertigkeit vorlag.
Sie können aber auch die andere Küche annehmen und dann den Preis mindern, wegen nicht gegebener Gleichwertigkeit. Das müsste man konkret berechnen.
Man kann ebenso anstatt zu mindern von dem Vertrag zurücktreten.
Zudem haben Sie auch daneben das Recht, Schadens- bzw. Aufwendungsersatz geltend zu machen, etwa weil Sie sich eine andere Küche beschaffen müssen.
Das schließt auch etwaige angemessene Mehrkosten mit ein, z. B. weil die Küche von einem anderen Anbieter nicht mehr zu dem Preis zu bekommen ist.
Vor diesem Hintergrund gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Mein Rat: Gehen Sie zu einem Anwalt vor Ort, denn auch die jetzt damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten sind Teil des Verzugsschadensersatzes.
Denn der kann sich die Küche ansehen und dann am besten entscheiden, ob man insgesamt vom Vertrag durch einen Rücktritt nimmt oder nur die Minderung wählt; neben den o. g. Ersatzansprüchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg