Lieferverzug Küche von 7 Wochen

20. Juli 2019 14:03 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Die Küche sollte in der 29. KW geliefert werden (ab 20.07.). Am 18.07., also nur 2 Tage vorher, wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass die Küche erst in der 36. KW geliefert werden kann.

Ich bin schon seit zwei Wochen ohne Küche, da noch einige Vorarbeiten zu erledigen waren: einige neue Steckdosen mussten verlegt werden, Lichtschalter von innen nach außen, tapezieren. Mir wurde eine Ersatzküche angeboten, was ich jedoch abgelehnt habe. Hätte ich die Ersatzküche annehmen müssen?

Wie hoch kann die Aufwandsentschädigung sein? Die Küche kostet 8.342,00 EUR.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
20. Juli 2019 | 15:17

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Ersatzküche hätten Sie nur dann annehmen müssen, wenn Sie gleichwertig ist oder Sie stattdessen eine Minderung akzeptiert hätte.

Das wäre nämlich nur dann als echte Nacherfüllung anzusehen, wenn die Gleichwertigkeit vorlag.

Sie können aber auch die andere Küche annehmen und dann den Preis mindern, wegen nicht gegebener Gleichwertigkeit. Das müsste man konkret berechnen.
Man kann ebenso anstatt zu mindern von dem Vertrag zurücktreten.

Zudem haben Sie auch daneben das Recht, Schadens- bzw. Aufwendungsersatz geltend zu machen, etwa weil Sie sich eine andere Küche beschaffen müssen.
Das schließt auch etwaige angemessene Mehrkosten mit ein, z. B. weil die Küche von einem anderen Anbieter nicht mehr zu dem Preis zu bekommen ist.

Vor diesem Hintergrund gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Mein Rat: Gehen Sie zu einem Anwalt vor Ort, denn auch die jetzt damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten sind Teil des Verzugsschadensersatzes.
Denn der kann sich die Küche ansehen und dann am besten entscheiden, ob man insgesamt vom Vertrag durch einen Rücktritt nimmt oder nur die Minderung wählt; neben den o. g. Ersatzansprüchen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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