Lichtschachtbedeckung auf privater Terrasse einer ETW

13. August 2018 19:18 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung mit einer Terrasse im Erdgeschoss. Auf dieser Terrasse befinden sich zwei Lichtschächte. Diese gehören zum darunter liegenden Trockenraum.
Diese Terrasse habe ich nun mit einem künstlichen Rasensteppich komplett ausgelegt. Die Lichtschächte sind somit auch abgedeckt. Nun verlangt die WEG von mir die Lichtschächte frei zu räumen.
Ist das zulässig? Muss ich diesem nachkommen, oder kann ich auf meiner Terrasse entscheiden was ich möchte?
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Honigmann
13. August 2018 | 19:48

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Aber andererseits ist das Gemeinschaftseigentum ebenfalls zu achten.

Damit sind die Lichtschächte des Gemeinschaftseigentums zweckgericht nicht zu verdecken, um sie nicht Ihrer Funktion zu berauben.

Daher können Sie hier diese nicht abdecken, da haben die anderen Wohnungseigentümer Recht und können Sie auch überstimmen, gleichwohl schon jetzt die Unterlassung und Beseitigung dieser Störung verlangen.

Die Lichtöffnungen schränken in zulässigerweise das Sondereigentum in Form der Terrasse leider hinsichtlich der Nutzung etwas ein

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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