13. August 2018
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19:48
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
Aber andererseits ist das Gemeinschaftseigentum ebenfalls zu achten.
Damit sind die Lichtschächte des Gemeinschaftseigentums zweckgericht nicht zu verdecken, um sie nicht Ihrer Funktion zu berauben.
Daher können Sie hier diese nicht abdecken, da haben die anderen Wohnungseigentümer Recht und können Sie auch überstimmen, gleichwohl schon jetzt die Unterlassung und Beseitigung dieser Störung verlangen.
Die Lichtöffnungen schränken in zulässigerweise das Sondereigentum in Form der Terrasse leider hinsichtlich der Nutzung etwas ein
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg