Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lenkererhebung ist in Österreich Standard. Ursachen sind regelmäßig Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße etc. Demgemäß wird eine Halterermittlung durchgeführt, sodann wird der Halter aufgefordert, den Lenker preiszugeben.
Nach deutschem Recht ist dies – wie Sie völlig richtig bemerken – im Hinblick auf das Aussagverweigerungsrecht eine problematische Handhabung.
Sofern Sie nicht auf die Lenkererhebung reagieren, wird eine sog. Anonymverfügung erlassen, d.h. – verkürzt gesagt – „der Halter zahlt die Strafe". Mittlerweile ist es so, dass es Abkommen hinsichtlich der Anerkennung solcher Verwaltungsstrafen gibt, allerdings – laut meiner letzten – Kenntnis handhaben es die deutschen Finanzämter, die i.Ü. für die Vollstreckung zuständig sind, unterschiedlich, wenn bei Verstößen gegen deutsche Rechtsgrundsätze eine Vollstreckung betrieben werden soll.
Darüberhinaus besteht hier folgendes Problem: wen das gegenständliche Fahrzeug auch zukünftig in Österreich bewegt werden soll, kann es im Falle einer Anhaltung und ggf. Überprüfung des Kennzeichens dazu führen, dass eine Sofortvollstreckung vollzogen wird. Das bedeutet, dass die Polizei mit dem Fahrer zum nächsten Geldautomaten fährt und kassiert. Das Verwaltungsstrafverfahren in Österreich kann man nämlich unter keinen Umständen umgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Grasel,
nun ist ein bisschen Zeit vergangen, und meine Firma hat meinen Namen als den „für das Fahrzeug" Verantwortlichen der Österreichischen Behörde mitgeteilt.
Wenn ich sie richtig verstanden habe sollte man „nicht reagieren", ist es so richtig?
Bekomme ich dann nicht eine Strafe wegen „Nichtbeachtung" der Aufforderung?
Ist dann die ganze Angelegenheit dann nicht nur auf das Fahrzeug, sprich Kennzeichen, sondern auf die Person bezogen?
Also dann meine konkrete Frage:
Wie soll ich reagieren? Weiterhin nichts unternehmen, oder auf die Reaktion der Behörde warten und dann Antworten mit dem Hinweis auf einen Aussageverweigerungsrecht?
Danke im Voraus für eine Antwort. MM
Die Behörden in Österreich wissen nun, wer zur Tatzeit der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist. Dies hat ja Ihre Firma entsprechend mitgeteilt.
Als nächstes werden Sie einen entsprechenden Bußgeldbescheid aus Österreich erhalten. Je nachdem wie dieser ausfällt können Sie dann entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll.
Sie können natürlich dann im weiteren Verfahren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit gegen den Bußgeldbescheid erheben. Sie könnten etwa vortragen, dass tatsächlich nicht Sie, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt hat. Handelt es sich dabei um einen Angehörigen, hätten Sie nach deutschem Recht ein Aussageverweigerungsrecht.
Wenn Sie auf den Bußgeldbescheid nicht reagieren wird dieser bestandskräftig und die festgesetzt Strafe kann dann vollstreckt werden.
Sie sollten also zunächst die Übersendung des Bußgeldbescheids abwarten und dann - je nach Inhalt - überlegen, ob es Sinn macht, sich dagegen zu wehren.