Lebensversicherung, Vertragswechsel

| 24. August 2006 09:03 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Jahren wurde ich von einem Berater der DVAG "heimgesucht" und war kurz darauf u.a. Inhaber einer Lebensversicherung. Seitdem erstmaligen Vertragsabschluss wurde ich von dem Berater immer wieder kontaktiert mit dem Ziel eine Vertragsnovellierung durchzuführen: Zum Beispiel Wechsel von KLV in FLV durch Neuabschluß unter Beibehaltung der "alten" Vertragsbedingungen ( Eintrittsalter, Steuervorteil ). Der Preis dafür war zu Beleihung der alten Versicherung ( €4000,-). Dann Wechsel in eine andere FLV mit Höchsstandgarantie. Wieder mit Policendarlehen. Dieser Betrag soll angeblich in den neuen Vertrag fließen, damit mir die "günstigen" alten Bedingungen erhalten blieben. Der Berater versicherte mir stets "es gehe nichts verloren!"
Die alten Versicherungen wurden dann stets Beitragsfrei gestellt.

Sollten doch Provisionen, Abschlussgebühren etc. geflossen sein ( was ich derzeit prüfe ) , kann man da Regressforderungen stellen ( Rückabwicklung, Scadenersatz )?
24. August 2006 | 10:46

Antwort

von


(206)
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E-Mail: jeromin@ra-jeromin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst folgendes: eine Änderung der Anlagestrategie ist jederzeit möglich und sollte von einem guten Berater auch bei Bedarf angeboten und gegebenenfalls vorgenommen werden. Ein bis zwei Wechsel pro Jahr sind aufgrund der gängigen Versicherungsbedingungen auch kostenlos. Ein bloßer Wechsel der Strategie bei ghrundsätzlicher Beibehaltung des Vertrages ist daher im Grunde unproblematisch.

Ich verstehe Sie aber so, dass jeweils neue Verträge beantragt und policiert wurden. Dann habe ich aber bereits Zweifel, dass tatsächlich jeweils die alten Versicherungsbedingungen Gegenstand der neuen Verträge geworden sein sollen.

Grundsätzlich bedeutet ein neuer Vertragsschluss neue Provision für den Vermittler, die Beitragsfreistellung der alten verträge ist gemäß § 174 VVG möglich, führt aber im Regelfall nur zu einer Erstattung der Rückkaufswerte, § 174 Absatz 1 VVG, so dass ich auch Zweifel an dem "es geht nichts verloren"-Argument habe.
Dies kann aber abschließend nur nach Beurteilung aller Policen beurteilt werden.

So Sie tatsächlich schlechter gestellt worden sein sollten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Die Folge ist, dass der vertrag von Anfang an nichtig ist und die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Sie können dem Versicherer gegenüber auch wegen einer arglistigen Täuschung des Vermittlers anfechten, da diesem das Handeln seines Agenten zugerechnet wird.

Darüber hinaus können Ihnen auch Schadensersatzansprüche (wenn nach diesem Vorgehen noch ein Schaden verbleibt)aus dem Beratungsverhältnis zustehen.

Das Problem dieser beiden Ansprüche ist jedoch: Sie sind für die arglistige Täuschung vollumfänglich beweispflichtig. Allein dass alte Versicherungen beitragsfrei gestellt und neue abgeschlossen werden, ist kein hinreichender Anhaltspunkt für arglistige Täuschung.

Fehler aus einer Falschberatung können zum Schadensersatz führen, wenn klar erkennbar war, dass der Neuabschluss bei gleichzeitger Beitragsfreistellung für Sie erhebliche (steuerliche) Nachteile haben würde, aber auch hier wird gerne das schwer wiederlegbare Argument angeführt, die Struktur des neuen Produkts habe Renditechancen eröffnet, die die (steuerlichen) Nachteile mehr als ausgegelichen hätten.

Insoweit fürchte ich, dass es auf Ihrer Seite zu Problemen der Beweisführung kommen wird, was "im Ernstfall" die Begutachtung aller Unterlagen durch einen Kollegen vor Ort erforderlich machen dürfte.

Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch ein rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2006 | 13:12

Sehr geehrter Herr Jeromin,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Für einen ersten Überblick über die Rechtslage war das schon sehr hilfreich. Ich frage mich dann nur, warum ich diese Vorrauszahlungen aus dem Policendarlehen leisten muste, wenn eine Übernahme der Versicherungsbedingungen per se nicht möglich ist. Zur Zeit lasse ich den ganzen Vorgang durch einen gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater prüfen und werde dann je nach Ergebniss unter Einbeziehunh Ihrer Informationen handeln. Eine Stellungnahme des vermittlers hierzu steht aus. Man darf gespannt sein...

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2006 | 20:13

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