nach Ihren Angaben dürfte hier eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__307.html" target="_blank">307</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> vorliegen.
Genau wurde dies allerdings für die bei Ihnen verwendeten Klauseln noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Nach dem insoweit maßgeblichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2003 (Az. III ZR 335/02) kann sich aus dem Zusammenwirken zweier – wie hier – für sich gesehen wirksamer Klauseln bei einer Gesamtbetrachtung ergeben, dass ein Übermaß an dem Mieter
auferlegten Renovierungspflichten vorliegt, insbesondere wenn nicht klargestellt wird, dass beim Ende des Mietverhältnisses eine Renovierung nur dann geschuldet sein soll, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende bereits abgelaufen waren.
Die oben genannte Begründung lässt sich meines Erachtens auch auf Ihren Fall übertragen, da bei einer Verpflichtung zur „regelmäßigen“ Vornahme von Schönheitsreparaturen in Kombination mit der unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses bestehenden Endrenovierungspflicht ebenfalls die Situation eintreten kann, dass eine Renovierung auch dann geschuldet wird, wenn der Grad der Abnützung es noch nicht unbedingt erfordert.
Nach BGH, Urteil vom 23.06.2004 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>) ist aber gerade Letzteres nicht zulässig.
In Ihrem Fall sehe ich daher durchaus gute Chancen, sich einer Renovierungspflicht insgesamt entziehen zu können. Ob diese vorläufige Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung standhält, kann ich allerdings nicht mit letzter Sicherheit voraussagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung, ebenso für eine weitere Beratung oder Vertretung, wenn es erforderlich wird und Sie mich hierzu beauftragen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sie haben uns sehr geholfen, und mich in der Vermutung gestärkt, die ich ohnehin hatte. Ich bezog mich hierbei ebenfalls aufs gleiche Urteil, wie von Ihnen erwähnt.
Ausschlaggebend halte ich hierbei:
"Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache, unabhängig der Mietdauer (!), frisch renoviert zu übergeben"
was uns unabänderlich zusätzlich verpflichtet.
Nachfrage:
Probleme sehe ich in der kurzfristigen Frist, welche zwar bis zum 28.06 angelegt ist (Schreiben kam am Freiteag 15.06 rein, somit zum Wochenende), die Vermieterin jedoch schon zum 21.06 erste Renovierungsarbeiten durchführen möchte.
Ist nicht eigentlich bereits mit der Schlüsselübergabe die Annahme der Wohnung durch die Mieter geschehen?
Wie schon gesagt, ein Übergabeprotokoll mit denselben Vorwürfen haben wir nicht unterzeichnet.
Bedanken uns für diese Antwort, und behalten uns vor Sie notfalls ebenfalls in der Sache als weitere Unterstützung einzuschalten.
Wünschen eine angenehme Arbeitswoche!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Annahme der Schlüssel bedeutet nicht, dass die Vermieterin die Wohnung auch als vertragsgemäß abgenommen hat, ebenso wenig die Tatsache, dass Sie die behaupteten Unzulänglichkeiten in dem Übergabeprotokoll nicht bestätigt haben. Die Vermieterin muss allerdings die Voraussetzungen für etwaige Schadensersatzansprüche beweisen.
Die gesetzte Frist ist nicht zu kurz, da eine Fristsetzung hier entbehrlich ist. Denn Sie schulden die Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand ohnehin zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis beendet ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Vertrag abläuft, nicht die tatsächliche Übergabe.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch bei fehlender Verpflichtung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten die Wohnung natürlich sauber zurückgelassen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt