18. September 2015
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12:51
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Auszugehen ist hier von dem Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG).
Danach hat sich jeder so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden.
Bei dem von Ihnen beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG:
"Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."
Die für Ihr Vorhaben erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
Von hier aus kann ich aber beim besten Willen nicht beurteilen, ob Ihnen die Genehmigung erteilt werden wird.
Da in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind jedenfalls Zweifel angebracht, ob die Naturschutzbehörde dem Genehmigungsantrag Folge leisten wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth