Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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[i]- Habe ich nicht doch ein Recht auf Einsicht bezüglich der Eingaben die der Spediteur ans
Gewerbeamt macht oder...[/i]
[b]A.:[/b] Ja, grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht, wenn Sie ein sog. "berechtigtes Interesse glaubhaft machen können...
[i]- ist diese Einsicht nur über einen Anwalt möglich oder generell gar nicht?[/i]
[b]A.:[/b] Nein, das Akteneinsichtsrecht können Sie als Betroffene auch ohne Anwalt beantragen. Um aber auf Augenhöhe mit der - ggf. auch abwiegelnden Behörde - argumentieren zu können, wäre die Beiziehung anwaltlicher Hilfe durchaus förderlich.
[i]- Sollte ich zu diesem Zeitpunkt schon einen Anwalt einschalten oder doch erst mal abwarten
bis die Amtsmühlen mahlen und eine Entscheidung getroffen wird (die mir nicht mal mitgeteilt wird, sondern nur wenn ich beim Sachbearbeiter nachhake)?[/i]
[b]A.: [/b]Das scheint mir vorliegend Ihr Kernproblem zu sein. Sie sollten die Angelegenheit nicht von irgendeiner/m Sachbearbeiter(in) aussitzen lassen sondern gezielt die Behörde per Einwurfeinschreiben an den BL oder Vertr. im Amt ggf. mit Fristsetzung anschreiben und entweder einen sog. Sachstandsbericht zu Ihren bisherigen Eingaben anfordern und zugleich Antrag auf Akteneinsicht unter Berufung auf § 29 VwVerfG BW stellen:
[quote]§ 29 VwVerfG (BW)
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.[/quote]
Die Behörde mag dann etwaige Hinderungsgründe (vgl. Absatz 2) darlegen, gegen die man bzw. besser noch Ihr Anwalt gezielt vorgehen kann.
[i]- Habe ich mit meiner Annahme recht, dass der Speditionsbetrieb sich rechtlich gesehen laut
geltenden Bedingungen gar nicht erst ansiedeln durfte und daher auf jeden Fall wieder vom
Grundstück abziehen muss und irgendwelche Geräuschmessungen hierfür gar nicht relevant sind?[/i]
[b]A.:[/b] Nein, mit Ihrer Annahme haben Sie grundsätzlich nicht recht. Vielmehr wäre das anhand vollständiger Kenntnis aller relevanten behördlichen Vorgänge (eben auch der o.g. Akten) näher zu prüfen, denn auch [i]in einem Mischgebiet welches direkt an ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzt,[/i] gilt [b]das Gesetz[/b] und [b]Ihr Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde[/b] (etwa hinsichtlich der Tatsache, dass sich das Unternehmen nur auf das Parkplatzargument zurückzieht.) Ferner, dass das Unternehmen "auf der anderen Seite der Straße, knapp 300 m entfernt, sein Hauptquartier seiner Spedition (dort ist das Gewerbegebiet nicht eingeschränkt).
[b]Gesetzlich[/b] ist maßgebend das BImSchG mit Bezugnahmen auf die TA-Lärm mit entspr. Richtwerten (die sog. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland)
... sowie auch die kommunale Lärmschutzsatzung betreffend Db-Richtwerten, Ruhe- und Nachtzeiten sowie Sonn- und Feiertagsregelungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für die Informationen zu meinen Fragen. Bezüglich der letzten beantworteten Frage
habe ich doch noch eine kurze Nachfrage zum besseren Verständnis für mich:
Es existiert ein Bebauungsplan für das Gewerbegebiet welches in der besagten Zone verschiedene Ansiedlungen von vornherein ausschließt (hier auch explizit Speditionsunternehmen), dann erfolgt die Nutzung des Grundstücks durch ein Speditionsbetrieb im Widerspruch zum Bebauungsplan und nun liegt die Entscheidung darüber, ob die Spedition dort bleiben darf in einer reinen Ermessensentscheidung durch einen Sachbearbeiter seitens der Behörde? D. h. wenn dieser Sachbearbeiter irgendwann zum Entschluss kommt, ja wir gestatten die Nutzung durch den Spediteur, dann darf dieser dort verbleiben, obwohl der Bebauungsplan dieses an dieser Stelle nicht erlaubt?
Ich besitze ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet und muss die hierfür geltenden Bedingungen ja auch einhalten, d.h. ich darf dieses nicht einzäunen, der Geräteschuppen darf eine bestimmte Größe nicht überschritten und darf auf keinen Fall ein Fenster haben und eine Holzbedachung über einer Sitzgruppe ist generell nicht gestattet (mein Vater hat dies vor Jahren mal gewagt und musste die Überdachung wieder demontieren).
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Die Nutzung des Grundstücks durch ein Speditionsbetrieb im Widerspruch zum Bebauungsplan darf in einer reinen Ermessensentscheidung durch einen Sachbearbeiter seitens der Behörde [b]nicht einfach aufgehoben werden.[/b] Dazu bedürfte es einer Änderung des Bb-Plans. Gem. § 13 BauGB könnte die Gemeinde dafür das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt würden.
Mit freundlichen Grüßen bin ich,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt