Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Sie sollten bei der Staatsanwaltschaft, die Sie zur Vollstreckung geladen hat, umgehend einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO stellen.
Nach dieser Norm ist ein Aufschub von bis zu vier Monaten möglich, wenn „durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen".
Hier ließe sich mit der Situation Ihres Sohnes argumentieren, Sie sollten nach Möglichkeit aussagekräftige Unterlagen aus dem Sorgerechtsgutachten beifügen, die gravierende Nachteile für ihn aufgrund der Trennung zum aktuellen Zeitpunkt glaubhaft machen.
Zudem sollten Sie das Ziel des Aufschubs darlegen.
Das Ziel könnte sein, den Sohn mit entsprechender Begleitung „sanft" in eine Trennung zu überführen.
Vereinfacht gesagt: wenn die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht käme „jetzt wäre die Trennung schlimm- in vier Monaten aber genauso", sähe sie wahrscheinlich keinen Sinn im Aufschub.
Sie müssten also darlegen, dass und wie der Zeitgewinn die Situation für Ihren Sohn verbessern wird.
Mit diesem Antrag sollten Sie die Vollstreckung zumindest so lange verhindern können, bis Ihr Anwalt wieder vor Ort ist.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Vielen Dank für die Antwort. Ähnliche Infos habe ich mir bereits aus dem Internet gesucht.
Aber es kann doch nicht sein dass ich womöglich am kommenden Freitag einrücke und meinem Sohn seinem Schicksal überlassen wird. Mir geht es eher darum eine Betreuung für ihn zu sichern. Aber das schafft man doch nich innerhalb nichtmal 2 Wochen mal unabhängig von der Abnabelung meines Sohnes. Er braucht ja eine Adequate betreuung. Wie formuliere ich so einen Antrag richtig ohne dass ich einen Fehler mache? Und wie schnell wird dieser bearbeitet. Wenn sie diesen bei Gericht liegen lassen dann ist doch ein Haftbefehl zu erwarten oder?
Ich werde in jedem Fall auch im Rahmen eines Gnadengesuchs mein Glück versuchen da nunmal der Umstand das ich nun wieder alleine mit meinem sohn bin nicht berücksichtigt werden konnte in den Urteilen.
Wie telefonisch besprochen