Ladenbiebstahl

17. August 2006 12:23 |
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Strafrecht


Beantwortet von


17:27
Ich war während der Arbeitszeit mit einem Hilfebrechtigten (ich bin Heilerziehungpfleger) beim einkaufen! Ich habe dort in den Rucksacks meines Klienten waren im Wert von 180 euro eingesteckt. Der Ladendedektiv erwischte mich. Ich gestand das ich ein paar Tage zuvor das selebe schonmal tat in einem Wert von ca 160 euro(deshalb hat das kaufhaus auch 2 Anzeigen gestellt). Die Polizei kam in das Kaufhaus, fuhr mit mir nach Hause wo ich die Sachen holte die ich den Tag zuvor gestohlen hatte, um sie dann wieder im kaufhaus abzugeben. Ich hatte vor ca 5-6 Jahren eine Verurteilung wegen Kreditkartenbetrugs! Und vor ca 2 Jahren eine Veruteilung wegen Fahren mit einem Fahrzeug ohne Versicherungsschutz. Letzteres stand nie im Führungzeugnis und das erste Vergehen (Kreditkartenbetrug) wurde aus dem Führungszeugnis gestrichen. Mit was für einer Strafe ist denn zu rechnen
Eingrenzung vom Fragesteller
17. August 2006 | 12:23
17. August 2006 | 12:40

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ohne genaueste Kenntnis der Akte ist es schwierig eine Prognose abzugeben.
Beim Strafmaß spielen viele Faktoren wie etwa Vorstrafen, Art und Weise der Begehung, Höhe des Schadens, etc. eine Rolle.
Diebstahl wird mit bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Es handelt sich hier in beiden Fällen nicht um eine geringwertige Sache. Hier wird wohl – unter Berücksichtigung aller Merkmale wie etwa das Geständnis – bestenfalls eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen zu erwarten sein. Sie werden wohl noch einmal um eine Freiheitsstrafe herum kommen.

Wieso haben Sie denn die Tat vom Vortag eingeräumt? Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet sich selbst zu belasten und hätten diesbezüglich nichts aussagen müssen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2006 | 15:59

Ist es vernünftig in dieser Sache einen Anwalt zu nehmene?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2006 | 17:27

Sehr geehrter Fragesteller.

An sich haben Sie bereits den Sachverhalt eingeräumt.
Letztlich bleibt nur die Frage des Strafmaßes. Die Tat wird zum Amtsgericht angeklagt. Hier können Sie sich durchaus selbst verteidigen. Anwaltszwang besteht nicht. Die Einschaltung eines Verteidigers ist sicherlich nicht von Nachteil. Da hier jedoch kein Fall für eine Pflichtverteidigung vorliegt müssten Sie die Kosten selbst tragen.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben können Sie sich gerne an mich wenden (telefonisch oder via Email).

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

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