1. März 2016
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17:41
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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grundsätzlich haben Sie einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer als Vertragspartner.
Aber der Mangel muss bei Übergabe vorhanden gewesen sein. Das müssten Sie nachweisen können. Voraussichtliche Diagnosen helfen da nicht unbedingt.
Weiter darf es nicht zu einer vertraglichen Haftungsbegrenzung oder einem Haftungsausschluss gekommen sein.
Dazu wären die Verträge zu prüfen und ich denke, eine Haftungsbegrenzung oder gar ein Haftungsausschluss wird wohl vereinbart gewesen sein. Aber wie gesagt wäre das genauer zu prüfen.
Gegen die Werkstatt könnte dann ein Anspruch bestehen, wenn Gewährleistungsrechte abgetreten worden sind. Auch dazu wären alle Verträge zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg