30. November 2007
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19:40
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach den Bußgeldvorschriften wird für die Nichtvorlage eines Schaublattes üblicherweise ein Bußgeld von 125,00 € verhängt. Ich gehe davon aus, dass auf Grund des Sachverhaltes, dass mehrere Schaublätter nicht vorgelegt wurden, eine Gesamtstrafe gebildet wurde, welcher geringer ist als die Summe der Bußgelder für die gesamte Anzahl der Schaublätter. Danach ist von der Richtigkeit der Forderung auszugehen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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