2. Januar 2015
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20:02
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge auch eingehalten werden müssen. Daher besteht ohne eine ausdrückliche Vereinbarung auch bei einem Fortbildungsvertrag (der juristisch regelmäßig als Dienstvertrag eingestuft werden kann) grundsätzlich kein Rücktrittsrecht. Wenn der Veranstalter trotzdem einen Rücktritt gegen Stellung einer Ersatzperson ermöglicht, so stellt dies ein Entgegenkommen seitens der Veranstalters dar und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Stornierung mit Teilzahlung muss der Veranstalter nicht anbieten.
Dies ergibt sich auch aus § 615 BGB, wonach der Dienstberechtigte (=Veranstalter) auch dann die Vergütung verlangen kann, wenn seine Dienste nicht in Anspruch genommen werden. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei einem nicht ausgebuchten Seminar wären dies z.B. die Kosten für Unterlagen, Verpflegung etc. Ist das Seminar 2015 dagegen trotz Ihrer Absage ausgebucht, erleidet der Veranstalter gar keinen finanziellen Nachteil und kann die Seminargebühr nicht verlangen. Eine grundsätzliche Verpflichtung, aktiv eine Ersatzperson zu suchen, hat der Veranstalter allerdings nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking