Kündigungsrecht & entsprechende Kosten

2. Januar 2015 19:19 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe als Privatperson Fortbildungen bei einer Firma gebucht. Ich würde nun gerne eine der Fortbildungen, die erst im Herbst 2015 stattfindet, stornieren. Die Seminare sind nachweislich auf 2 Jahre im voraus ausgebucht, so das es wohl für den Veranstalter kein Problem sein sollte den Platz wieder zu verkaufen. Die entsprechenden Rücktrittsbedingungen der Firma lauten aber wie folgt:

Rücktrittsbedingungen: Mir ist bekannt, dass diese Anmeldung bindend ist und auch bei unverschuldeter Nichtteilnahme der Seminarpreis zur Zahlung fällig ist. Ich habe jedoch die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer bis spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn anzumelden. Weiterhin erkläre ich gleichzeitig, dass ich geistig und körperlich gesund bin. Ich bin in der Lage, an der Veranstaltung für mich verantwortlich teilzunehmen.

Sind diese Rücktrittsbedingungen gegenüber einer Privatperson rechtens, oder muss der Veranstalter auch eine Stornierung mit Teilzahlung anbieten? Zum jetzigen Zeitpunkt sind dem Veranstalter für die Fortbildung keinerlei Kosten entstanden.

MfG
2. Januar 2015 | 20:02

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge auch eingehalten werden müssen. Daher besteht ohne eine ausdrückliche Vereinbarung auch bei einem Fortbildungsvertrag (der juristisch regelmäßig als Dienstvertrag eingestuft werden kann) grundsätzlich kein Rücktrittsrecht. Wenn der Veranstalter trotzdem einen Rücktritt gegen Stellung einer Ersatzperson ermöglicht, so stellt dies ein Entgegenkommen seitens der Veranstalters dar und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Stornierung mit Teilzahlung muss der Veranstalter nicht anbieten.

Dies ergibt sich auch aus § 615 BGB, wonach der Dienstberechtigte (=Veranstalter) auch dann die Vergütung verlangen kann, wenn seine Dienste nicht in Anspruch genommen werden. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei einem nicht ausgebuchten Seminar wären dies z.B. die Kosten für Unterlagen, Verpflegung etc. Ist das Seminar 2015 dagegen trotz Ihrer Absage ausgebucht, erleidet der Veranstalter gar keinen finanziellen Nachteil und kann die Seminargebühr nicht verlangen. Eine grundsätzliche Verpflichtung, aktiv eine Ersatzperson zu suchen, hat der Veranstalter allerdings nicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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