26. September 2025
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15:25
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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81375 München
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wurde der Bausparvertrag diesseits gekündigt, da der Notar den Ablösebetrag erfragt hat?
Die bloße Anfrage des Notars hinsichtlich der Ablösesummen bei der Hausbank stellt keine Kündigung des Bausparvertrags gegenüber der Bausparkasse dar. Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, die den erkennbaren Willen enthalten muss, das Vertragsverhältnis zu beenden. Die Anfrage des Notars stellt lediglich eine Informationsanfrage dar und ist keine Willenserklärung im Sinne einer Kündigung. Auch die Mitteilung der Hausbank an den Notar, in der die Ablösesumme der Bausparkasse genannt wird, nimmt keinen Bezug auf eine Kündigungserklärung. Daher wurde der Bausparvertrag von Ihrer Seite nicht gekündigt.
2. Gilt ein Schreiben als zugestellt, weil es sich in der „Inbox" befindet?
Die Frage, ob ein Schreiben als zugestellt gilt, wenn es lediglich in ein Online-Postfach eingestellt wird, ist differenziert zu betrachten. Ein Schreiben muss nicht abgeholt werden, aber wenn der Vertragspartner absichtlich den Zugang vereitelt, wird der Zugang fingiert. In Ihrem Fall lag jedoch keine Benachrichtigung über den Eingang der Nachricht vor, sodass Sie keine Kenntnis von der Nachricht hatten. Ohne eine Benachrichtigung per E-Mail oder einen sonstigen Hinweis auf den Eingang der Nachricht im Online-Postfach kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Schreiben zugegangen ist. Der Zugang setzt voraus, dass der Empfänger unter normalen Umständen von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Fehlt eine Benachrichtigung und ist das Postfach nicht regelmäßig zu kontrollieren, ist der Zugang zweifelhaft und kann bestritten werden.
3. Macht es rechtlich Sinn, sich gegen die Erhebung des Kündigungsdiskonts zu wehren, da ich weder Kenntnis von diesem hatte noch gekündigt wurde?
Ja, es macht rechtlich Sinn, sich gegen die Erhebung des Kündigungsdiskonts zu wehren. Wie oben ausgeführt, wurde der Vertrag nicht von Ihnen gekündigt, sondern es wurde lediglich eine Anfrage zum Ablösebetrag gestellt. Zudem hatten Sie keine Kenntnis von der Abrechnung, da das Schreiben nicht postalisch zugestellt wurde und keine Benachrichtigung erfolgte. Der Zugang einer Kündigung oder einer Abrechnung ist wesentlich für deren Wirksamkeit. Ohne wirksame Kündigung und ohne Zugang der Abrechnung kann die Bausparkasse keinen Kündigungsdiskont verlangen. Sie können daher der Erhebung des Kündigungsdiskonts widersprechen und eine Überprüfung der Berechnungsgrundlage verlangen.
4. Sind einschlägige Urteile in diesem Kontext zu beachten?
Ich kann Ihnen keine einschlägigen Urteile zum Thema Kündigungsdiskont bei Bausparverträgen nennen. Es wird jedoch auf die Bedeutung des Zugangs von Willenserklärungen und Abrechnungen hingewiesen.
Zusammenfassend:
- Die Anfrage des Notars ist keine Kündigung des Bausparvertrags.
- Ein Schreiben gilt nicht automatisch als zugestellt, wenn es nur im Online-Postfach liegt und keine Benachrichtigung erfolgt.
- Es ist rechtlich sinnvoll, gegen den Kündigungsdiskont vorzugehen, da keine wirksame Kündigung und kein Zugang der Abrechnung vorliegen.
- Einschlägige Urteile zum Kündigungsdiskont bei Bausparverträgen sind im Kontext nicht genannt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter