Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist nach der BAG - Rechtsprechung erlaubt, den Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Es gibt jedoch eine umfassende Rechtsprechung dazu, wie lang die Bindung sein darf.
Nach der Rechtsprechung (ich zitiere) `benachteiligen solche Abreden den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen`. `Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung ist grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Vorformulierte Rückzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer in der konkreten Ausgestaltung unangemessen benachteiligen.`
`Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen `(BAG Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 -, ; BAG Urt. v. 11.04.2006 - u. viele andere)
Die inhaltliche Angemessenheit und damit Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung wird maßgeblich durch den Grad der mit dieser Vereinbarung verbundenen Bindungsintensität bestimmt.
`Die Bindungsintensität wird maßgeblich bestimmt von der Dauer der Bindung an den Arbeitgeber, aber auch durch die Höhe der den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden treffenden Rückzahlungslast.`
Von der Rechtsprechung sind gewisse Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Fortbildungsmaßnahme und Bindungsdauer herausgearbeitet worden. Dazu gilt : Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist eine eine zweijährige Bindungsfrist angemessen (BAG Urt. v. 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 -, LAG Sachsen-Anhalt Urt. v. 06.09.2007).
Nach dieser Rechtsprechung ist die Bindungsdauer in Ihrem Falle (ca. 3,3 Monate) angemessen und nicht angreifbar.
Danach sind Sie nach der Vereinbarung verpflichtet, mit Kündigung den ganzen Betrag der Ausbildungskosten (17.650€) zu erstatten.
Einzige Lösung kann darin liegen, dass, man gegen die mangelnde Bestimmtheit der Vereinbarung vorgeht (das heißt `Verstoß gegen das Transparenzgebot), weil eben die Vereinbarung so gefasst war, dass Sie sie als Arbeitnehmer nicht genügend verstanden haben. Ich zitiere `Eine Klausel über die Rückerstattung von Fortbildungskosten muss für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Eine Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren über die tatsächlichen Ausbildungskosten lässt, auf die sich die Rückzahlungspflicht allenfalls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.` Folge wäre, dass die Vereinbarung unwirksam wäre.
Solche Urteile gibt es in der Rechtsprechung, Sie müssten jedoch hierzu eine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dieses Vorgehen eine juristische Argumentation erfordern wird.
grundsätzlich ist nach der BAG - Rechtsprechung erlaubt, den Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Es gibt jedoch eine umfassende Rechtsprechung dazu, wie lang die Bindung sein darf.
Nach der Rechtsprechung (ich zitiere) `benachteiligen solche Abreden den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen`. `Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung ist grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Vorformulierte Rückzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer in der konkreten Ausgestaltung unangemessen benachteiligen.`
`Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen `(BAG Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 -, ; BAG Urt. v. 11.04.2006 - u. viele andere)
Die inhaltliche Angemessenheit und damit Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung wird maßgeblich durch den Grad der mit dieser Vereinbarung verbundenen Bindungsintensität bestimmt.
`Die Bindungsintensität wird maßgeblich bestimmt von der Dauer der Bindung an den Arbeitgeber, aber auch durch die Höhe der den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden treffenden Rückzahlungslast.`
Von der Rechtsprechung sind gewisse Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Fortbildungsmaßnahme und Bindungsdauer herausgearbeitet worden. Dazu gilt : Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist eine eine zweijährige Bindungsfrist angemessen (BAG Urt. v. 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 -, LAG Sachsen-Anhalt Urt. v. 06.09.2007).
Nach dieser Rechtsprechung ist die Bindungsdauer in Ihrem Falle (ca. 3,3 Monate) angemessen und nicht angreifbar.
Danach sind Sie nach der Vereinbarung verpflichtet, mit Kündigung den ganzen Betrag der Ausbildungskosten (17.650€) zu erstatten.
Einzige Lösung kann darin liegen, dass, man gegen die mangelnde Bestimmtheit der Vereinbarung vorgeht (das heißt `Verstoß gegen das Transparenzgebot), weil eben die Vereinbarung so gefasst war, dass Sie sie als Arbeitnehmer nicht genügend verstanden haben. Ich zitiere `Eine Klausel über die Rückerstattung von Fortbildungskosten muss für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Eine Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren über die tatsächlichen Ausbildungskosten lässt, auf die sich die Rückzahlungspflicht allenfalls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.` Folge wäre, dass die Vereinbarung unwirksam wäre.
Solche Urteile gibt es in der Rechtsprechung, Sie müssten jedoch hierzu eine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dieses Vorgehen eine juristische Argumentation erfordern wird.