30. August 2016
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13:35
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Belastung die Sie durch das erhöhte Lärmaufkommen in Ihrer Wohnung erfahren ist eine nachvollziehbare schwere Beeinträchtigung Ihrer Lebensqualität, so dass ich Ihr Begehren, das Mietverhältnis möglichst rasch beenden zu wollen sehr gut nachvollziehen kann.
Bedauerlicherweise geht die Rechtsprechung mit Belästigungen durch Verkehrslärm äußerst zurückhaltend, um nicht zu sagen stiefmütterlich, um. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Verkehrslärm, grundsätzlich kein Grund für eine Mietminderung, vgl. BGH, Az.: VIII ZR 152/12.
Für eine Mietminderung aufgrund von straßenverkehrsbedingten Lärmbeeinträchtigungen werden aus diesem Grund seitens der Rechtsprechung strenge Voraussetzungen aufgestellt. Soweit sich die Belastung im Fall einer Stadtwohnung in den Grenzen halte, die allgemein für die Lage der Wohnung üblich ist, liegt nach der Rechtsprechung in der Regel kein Mietmangel vor, der zur Minderung berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung noch ruhig gelegen war, als der Vertrag geschlossen wurde.
Eine Mietminderung kommt vor diesem Hintergrund allenfalls in Betracht, wenn Sie bei Vertragsschluss Ihr Ruhebedürfnis als besondere Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags angesehen und entsprechend kommuniziert hatten und Ihr Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert hat.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird es mit einer Mietminderung leider sehr schwierig.
Aus demselben Grund stößt leider auch Ihr Begehren das Mietverhältnis außerordentlich, also fristlos, zu beenden auf rechtliche Bedenken. Eine außerordentliche Kündigung ist nur im Falle eines unzumutbaren Mietverhältnisses möglich. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum fristgerechten Vertragende muss Ihnen unter Berücksichtigung beider widerstreitenden Interessen (also auch das Interesse Ihres Vermieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses innerhalb der Kündigungsfrist) schlichtweg unzumutbar sein. Auch wenn Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses daher als unzumutbar empfinden, dürfte es schwierig werden, die Hürde der Unzumutbarkeit als Rechtsbegriff zu nehmen, wenn bereits eine Mietminderung auf rechtlich wackligem Fundament fußt.
Bedauerlicherweise befürchte ich nach alledem, dass Sie Ihre Kündigungsfrist werden einhalten müssen. Ich würde Ihnen daher empfehlen mit Ihrem Vermieter in Verhandlungen zu treten um diesen zum Abschluss eines vorzeitigen Aufhebungsvertrages zu überzeugen. Im Rahmen dieser Verhandlungen können Sie, trotz des oben Gesagten, zumindest andeuten, dass Sie sich anderenfalls gezwungen sähen die Miete zu mindern. Auch könnten Sie anbieten, sich bei der Suche nach einem Nachmieter aktiv zu beteiligen.
Ich hoffe, dass Sie schon bald in eine neue geeignetere Bleibe ziehen können und ebenso bald wieder ungestört schlafen können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie sonst anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Mietrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut