Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte.
Der beidseitige Verzicht auf die ordentliche Kündigung für den Zeitraum von drei Jahren dürfte wirksam sein mit der Folge, dass Sie tatsächlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung haben müssten, um das Mietverhältnis beenden zu können.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich pauschal nicht sagen, sondern nur unter Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls. Es dürfte Ihnen schlechterdings nicht mehr zumutbar sein, das Vertragsverhältnis weiterzuführen. Bestimmte Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind im Gesetz normiert, z. B. Verzug mit der Entrichtung der Miete, vertragswidriger Gebrauch sowie sonstige erhebliche Vertragsverletzungen, aber auch für den Mieter die Nichtgewährung des Gebrauchs oder Gesundheitsgefährdungen, die von der Mietsache ausgehen (§ 543 BGB).
Für die genannten Fälle ist typisch, dass sie an ein Verschulden oder zumindest an Umstände anknüpfen, die aus der Risikosphäre der jeweils anderen Vertragspartei stammen. Da Sie als Unternehmerin das wirtschaftliche Risiko für Ihren Hundesalon zu tragen haben, stellen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gar die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich keinen wichtigen Grund für Sie dar, um das Mietverhältnis zu kündigen. Falls Sie als gewerbliche Mieterin daher aus den gemieteten Räumen vor Beendigung des Mietverhältnisses ausziehen, enthebt Sie das nicht von der Verpflichtung zur Mietzahlung.
Möglicherweise können Sie sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung einigen. Schließlich ist diesem sicherlich nicht an einem Mieter gelegen, der möglicherweise in absehbarer Zeit in Zahlungsschwierigkeiten kommen wird.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Einschätzung geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte.
Der beidseitige Verzicht auf die ordentliche Kündigung für den Zeitraum von drei Jahren dürfte wirksam sein mit der Folge, dass Sie tatsächlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung haben müssten, um das Mietverhältnis beenden zu können.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich pauschal nicht sagen, sondern nur unter Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls. Es dürfte Ihnen schlechterdings nicht mehr zumutbar sein, das Vertragsverhältnis weiterzuführen. Bestimmte Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, sind im Gesetz normiert, z. B. Verzug mit der Entrichtung der Miete, vertragswidriger Gebrauch sowie sonstige erhebliche Vertragsverletzungen, aber auch für den Mieter die Nichtgewährung des Gebrauchs oder Gesundheitsgefährdungen, die von der Mietsache ausgehen (§ 543 BGB).
Für die genannten Fälle ist typisch, dass sie an ein Verschulden oder zumindest an Umstände anknüpfen, die aus der Risikosphäre der jeweils anderen Vertragspartei stammen. Da Sie als Unternehmerin das wirtschaftliche Risiko für Ihren Hundesalon zu tragen haben, stellen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gar die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich keinen wichtigen Grund für Sie dar, um das Mietverhältnis zu kündigen. Falls Sie als gewerbliche Mieterin daher aus den gemieteten Räumen vor Beendigung des Mietverhältnisses ausziehen, enthebt Sie das nicht von der Verpflichtung zur Mietzahlung.
Möglicherweise können Sie sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung einigen. Schließlich ist diesem sicherlich nicht an einem Mieter gelegen, der möglicherweise in absehbarer Zeit in Zahlungsschwierigkeiten kommen wird.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Einschätzung geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
24. November 2006 | 15:54
Aber ich habe festgestellt das ich eine Hundhaarallergie bekommen habe. Ist das ein Grund wenn im Mietvertrag steht Mietzweck Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Hundesalons?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. November 2006 | 16:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider dürfte auch dies nicht ausreichen, da dieser Grund ebenfalls in Ihrem eigenen Risikobereich angesiedelt ist.
Ich hoffe jedoch, dass Sie sich mit Ihrem Vermieter trotz allem gütlich einigen können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt