25. März 2020
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20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Kündigung des Pachtvertrages unterliegt vorrangig den getroffenen Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ist nichts Spezielles geregelt, so ist die Kündigung gesetzlich nur mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Jahres gültig, wenn ein unbefristetes Pachtverhältnis vereinbart war, § 585 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Sofern hier vorliegend ein Pachtverhältnis für die Dauer von 12 Jahren mit einer (automatischen) Verlängerungsoption von weiteren 6 Jahren geschlossen wurde und hier vertraglich eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart worden ist, dann ist diese Frist vorrangig.
Wenn es daher heißt, dass die Kündigung spätestens 6 Monate vor Ablauf des 12 Jahres zulässig ist und sich ansonsten das Pachtverhältnis um weiter 6 Jahre verlängert, scheidet eine vorherige Kündigung grundsätzlich aus. Mit Ausnahme einer fristlosen Kündigung wegen etwaiger Vertragsverletzungen.
Daher gibtes leider keine ordentliche Möglichkeit den Pachtvertrag vorher zu kündigen, mit Ausnahme der fristlosen Kündigung.
Auch Eigenbedarf scheidet aus, da dessen gesetzliche Regelung nur für Wohnraum gilt. Wenn der Pachtvertrag daher keine Regelung zum Eigenbedarf enthält, ist eine Kündigung mit diesem Grund nicht möglich.
Daher käme allenfalls ein Aufhebungsvertrag in Frage, um eine vorzeitige Beendigung zu bewirken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke