vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Es kommt darauf an, was Sie in dem Gesellschaftsvertrag geregelt haben. Darin müßte sich normalerweise eine Klauel befinden, was passiert, wenn ein Gesellschafter kündigt.
2.Wenn eine Fortbestandsklausel vereinbart wurde, die besagt, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Kündigung, Tod etc.) die Gesellschaft fortbestehen soll, so kann Ihre Partnerin das Geschäft fortführen. Sie ist dann verpflichtet, dasjenige an Sie auszubezahlen, was Sie bei einer Auseinandersetzung erhalten hätten, also Ihren Anteil und Ihnen die Gegenstände herauszugeben, die Sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, § 738 Abs. 1, 736 Abs. 1 BGB.
3.Mit der Kündigung scheiden Sie aus der Gesellschaft aus, § 738 Abs.1, 736 BGB. Mit Ausscheidne Ihrerseits hat Ihre Partnerin das Bestimmungsrecht über Zutritt zu den Geschäftsräumen, wie sie es gegenüber jedem beliebigen Dritten gegenüber hat. Sie kann dann mit dem Geschäft walten, wie sie möchte, soweit sie ihren Pflichten Ihnen gegenüber bezüglich der Auszahlung etc nachkommt.
4.Wie gesagt, das ist nur der Fall, wenn die Fortsetzung vereinbart war. Wenn nichts vereinbart wurde, muß durch Auslegung der Wille der Gesellschafter bestimmt werden. Erst wenn das nicht möglich ist, können Auslegungsregeln herangezogen werden, wie z.B. § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB, der besagt, dass im Zweifel die Fortsetzung gewollt ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Sehr geehrte Frau Heussen,
Aufgrund des Vertrages haben "die verbleibenden Gesellschafter das Recht, das Unternehmen weiterzuführen". Da bleibt für mich die Frage, ob die GbR überhaupt noch existiert, nachdem ab 1.1.06 nicht mehr wenigstens 2 Personen vorhanden sind, oder ob durch meine Kündigung nicht ohnehin die Abwicklung der Gesellschaft vollzogen werden muß. Hintergrund: Das Vertrauensverhältnis zu meiner ehemaligen Partnerin ist derartig zerstört (üble Nachrede gegen mich, Diebstahl von Trinkgeld, keine Übernahme geschäftsführerischer Tätigkeiten), daß eine Weiterführung der GbR unmöglich ist und ich nur den Ausweg der Auflösung durch Kündigung gesehen habe. Wenn die GbR nun aber weiterexistiert, habe ich zwar keine Rechte mehr an dem Geschäft, muß aber weiterhin meinen Anteil der Bankverbindlichkeiten übernehmen, selbst wenn sie das Geschäft verkauft. Sehen Sie einen Ausweg aus der Zwickmühle? Mit freundlichen Grüßen, Götz Jäckel
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen die Antwort soeben per E-Mail geschickt.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
REchtsanwältin