vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
In §§ 323 Absatz 1 und 649 BGB sowie in §§ 8 und 9 VOB/B ist die Kündigung des Bauvertrages vor Fertigstellung der Leistung geregelt. Eine wirksam ausgesprochene Kündigung beendigt den Bauvertrag für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit.
§ 8 VOB/B enthält verschiedene Kündigungstatbestände, auf deren Grundlage der Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrages berechtigt ist. Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen wurde vorliegend ein Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen. Daher sind die Regelungen in § 8 VOB/B vorliegend zu beachten.
Aufgrund der vorliegenden Insolvenz der Kampa Haus AG und sämtlicher Gesellschaften ist grundsätzlich § 8 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B einschlägig. Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder gerät er in Insolvenz, ist es dem Auftraggeber grundsätzlich nicht mehr länger zumutbar, dass er weiterhin an den eschlossenen Vertrag gebunden ist. Aus diesem Grund ermöglicht ihm § 8 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B ein außerordentliches Kündigungsrecht. Von diesem haben Sie zu Recht Gebrauch gemacht.
Zu beachten ist jedoch, dass das Verhältnis der Regelungen in der VOB/B zu insolvenzrechtlichen Vorschriften streitig ist. Strittig ist insbesondere, in welchem Verhältnis das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (Insolvenzordnung) und die Regelung in § 119 InsO zu § 8 Nr. 2 VOB/B stehen. Gemäß § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er noch nicht vollständig durchgeführte Verträge vollständig erfüllen will oder die Durchführung des Vertrages endgültig ablehnt. In diesem Zusammenhang schließt § 119 InsO z.B. von § 103 InsO abweichende Regelungen aus, also Regelungen, die im Ergebnis dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO aus der Hand nehmen. Die Regelung in § 8 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B stellt aber gerade ein derartige abweichende Regelung dar. Durch § 8 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B wird das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO aufgrund der Kündigung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Ihrer Kündigung nach § 8 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B könnten daher die Regelungen der InsO entgegenstehen. Der überwiegende Teil der deutschen Gerichte geht aber grundsätzlich davon aus, dass Kündigungen, die nach Antragstellung und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, grundsätzlich unbedenklich und damit wirksam sind, vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.07.2002, Az. 14 U 207/00.
Aufgrund fehlender gegenteiliger Angaben in Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Ihre Kündigung nach Antragstellung und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Mir liegen derzeit auch keine anderen Informationen vor.
Auf eine Bestätigung Ihrer Kündigung haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch. Bei einer Kündigung handelt es sich um ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft. Im Gegensatz zu einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, z.B. einem Vertrag, erfolgt nur eine Willenserklärung. Damit ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger ausreichend. Eine Bestätigung durch den Kündigungsempfänger entfällt somit. Für den Zugang ist grundsätzlich der Kündigende (vorliegend Sie) beweispflichtig. Da Sie die Kündigung nach Ihren Angaben mit Einschreiben/Rückschein versandt haben, können Sie grundsätzlich den Zugangsnachweis durch den Ihnen vorliegenden Rückschein führen.
Abschließend bitte ich Sie zu beachten, dass es für eine abschließende rechtliche Bewertung immer der Einbeziehung und Prüfung aller vertraglicher Vereinbarungen des konkreten Einzelfalls bedarf.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für Ihre Antwort und die entsprechenden Ausführungen. Bis gerade eben, gab es keine Reaktionen seitens Kampa. Nun wurde mir aber mitgeteilt, dass ein Schreiben von Kampa mit dem Inhalt wohl die Kündigung nach BGB abzuwickeln, an uns unterwegs ist.
Können Sie uns einen Vorschlag machen, wie wir weiter agieren sollten? Vielleicht können wir uns auf ein Honorar einigen und Sie vertreten uns in dieser Angelegenheit? Fakt ist, wir möchten nicht mehr mit Kampa bauen und haben uns mittlerweile, aufgrund der Ungewissheit von Kampa und der damit verbundenen Bauverzögerung, einhergehend mit den Bereitsstellungszinsen und der damit verbunden Doppelbelastung, für einen anderen Bauunternehmer entschieden.
Als einzige Leistung von Kampa, wurde lediglich ein Architektengespräch arrangiert um das ausgesuchte Haus unseren wünschen anzupassen. Dieses wurde aber nie bis zum Ende ausgeführt. Mehr als diese Leistung, sind wir nicht gewillt zu bezahlen.
Was können wir tun?
Würde mich sehr freuen, schnell von Ihnen zu lesen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Neubauer
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Für die Klärung der weiteren Vorgehensweise in dem von Ihnen geschilderten Fall, benötige ich die Ihnen vorliegenden Unterlagen. Hierzu gehören insbesondere der ursprüngliche Vertrag sowie das aktuelle Schreiben der Gegenseite. Der Zugang dieses Schreiben sollte daher grundsätzlich abgewartet werden.
Gern bin ich bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten. Die hierfür anfallenden Kosten werde ich Ihnen in einem separaten Schreiben, welches Sie morgen per E-Mail erhalten, unverbindlich mitteilen. Selbstverständlich können Sie sich auch telefonisch mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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