5. Juli 2010
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19:07
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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noch Ihren Vorbringen dürfte die Kündigung wirksam sein.
Zwar fehlt ja die Unterschrift. Hier handelt es sich aber nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis, wie z.B. bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages. Daher ist die Kündigung in jeder Form möglich.
Auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine fristlose Kündigung möglich. Diese ist ebenfalls nicht an eine besondere Form gebunden. Allein Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Und dieser ist bei zweimaligem Zahlungsverzug gegeben.
Daher werden Sie gegen die Kündigung kaum erfolgreich vorgehen können.
Da das Konto aber ausgelichen worden ist, würde ich an Ihrer Stelle nochmals mit IKEA selbst reden. Denn auch diese sollten eigentlich an zufriedene und zahlungskräftige Kunden ein Interesse haben, so dass evenetuell nach dem Zahlunsausgleich die Kündigung zurückgenommen wird.
Einen Rechtsanspruch werden Sie aber nicht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle