Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:
Der Mitgliedsvertrag mit einem Fitnesscenter ist aus wichtigem Grund kündbar.
So auch nach der Rechtsprechung, wenn der Hausarzt des Mitglieds von der Teilnahme an Fitnessübungen für längere Zeit abrät.
Die Kündigung des Mitglieds aus wichtigem Grund setzt nicht voraus, dass Sie gänzlich sportunfähig ist. Im Regelfall ist eine Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein aus Sicht des Mitglieds wichtiger Teil der Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Deshalb ist die Ansicht es Fitnessstudios, eine Kündigung wäre nur bei dauerhafter Sportuntauglichkeit möglich, fehlerhaft.
Nachdem Sie die Bankeinzugsermächtigung entzogen haben, können Sie das Geld wieder zurückholen.
Informieren Sie Ihre Hausbank, dass dieses Center keine Abbuchungserlaubnis mehr hat.
Im Übrigen können Sie nur die weiteren Schritte des Fitnesscenters abwarten. Wenn es zu einer Klage kommen sollte, so stehen Ihre Chancen zu obsiegen gut, wenn Sie tatsächlich nach ärztlicher Auffassung nicht mehr am Sport teilnehmen können.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Der Mitgliedsvertrag mit einem Fitnesscenter ist aus wichtigem Grund kündbar.
So auch nach der Rechtsprechung, wenn der Hausarzt des Mitglieds von der Teilnahme an Fitnessübungen für längere Zeit abrät.
Die Kündigung des Mitglieds aus wichtigem Grund setzt nicht voraus, dass Sie gänzlich sportunfähig ist. Im Regelfall ist eine Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein aus Sicht des Mitglieds wichtiger Teil der Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Deshalb ist die Ansicht es Fitnessstudios, eine Kündigung wäre nur bei dauerhafter Sportuntauglichkeit möglich, fehlerhaft.
Nachdem Sie die Bankeinzugsermächtigung entzogen haben, können Sie das Geld wieder zurückholen.
Informieren Sie Ihre Hausbank, dass dieses Center keine Abbuchungserlaubnis mehr hat.
Im Übrigen können Sie nur die weiteren Schritte des Fitnesscenters abwarten. Wenn es zu einer Klage kommen sollte, so stehen Ihre Chancen zu obsiegen gut, wenn Sie tatsächlich nach ärztlicher Auffassung nicht mehr am Sport teilnehmen können.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter