Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, vgl. § 623 BGB.
Schriftform setzt nach § 126 BGB voraus, dass die Erklärung niedergeschrieben und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird. Diese Erklärung muss dem Arbeitgeber im Original zugehen, weil Ihr Arbeitsvertrag elektronische Formen der Übermittlung ausschließt.
Damit scheiden die von Ihnen vorgeschlagenen Wege email und Fax scheiden damit aus.
Einschreiben ist kein Wirksamkeitserfordernis.
Das Schreiben kann der Firma auch durch Boten zugehen, was sich anbietet, um einen Zeugen für den tatsächlichen Zugang des Schreibens zu haben.
Entscheidend ist nicht das Ausstellungsdatum, sondern der Zeitpunkt des ZUGANGS der Willenserklärung.
Zu richten ist die Kündigung nicht an eine bestimmte Person, also auch nicht an den jap. NL-Leiter persönlich, sondern an die "Firma xy Co.Ltd, Zweigniederlassung Europa, Adresse"
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank Herr Otto,
ich habe jedoch eine Nachfrage. Sie schreiben zum Schluss.
"Zu richten ist die Kündigung nicht an eine bestimmte Person, also auch nicht an den jap. NL-Leiter persönlich, sondern an die "Firma xy Co.Ltd, Zweigniederlassung Europa, Adresse"
Das bedeutet, das Schreiben soll an die deutsche Niederlassung gehen, aber der Manager ist ja erst in zwei Wochen wieder da. (Ich kann ja nichts dafür, wenn der Manager nur 5 Tage die Woche da ist.)
Wie kann ich noch rechtzeitig kündigen??
-Ein Einschreiben nach Japan oder
- Ein Einschreiben zu der eigenen Firma hier in Deuts?
Das ist mir noch nicht ganz klar.
Das Kündigungsschreiben ist zu richten an
"Firma XY
Straße
PLZ Ort"
Und zwar genau wie im Arbeitsvertrag dargestellt.
Mit freundlichen Grüßen