Kücheneinbau nicht termingerecht und mangelhaft

21. Januar 2017 23:30 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
der Einbau meiner Küche war für den 4.11.16 vertraglich vereinbart. Nach Wartezeiten und mehreren Mahnungen bei Telefonaten wurde die Küche mit wesentlicher Verspätung am 7.11. wiederum 4 Stunden später als vereinbart dann doch eingebaut. Es wurden in den darauffolgenden Tagen erhebliche Mängel festgestellt. Der Elektroinstallateur konnte die falsch gebohrte Steckdosenleiste in de Küchenrückwandverkleidung nicht fachgerecht einbauen. Die rechte Verkleidung wurde über 1 cm aus dem Lot versetzt und eine ca. 2 cm breite Fuge zur Wand hin, blieb offen. Eine Silikonverfugung in den Ecken fehlte gänzlich. Auch die Acrylverfugung zwischen den Abschlussleisten und der Rauhfaser wurde mangelhaft über die Leisten geschmiert und ist vom Malermeister erneuert worden. Die Dunstabzugshaube war lose. Die Küche bis zum 20.01.2017 nicht nutzbar. Die von mir gesetzten Termine wurden ignoriert. Die Restarbeiten und Reklamationen wurden dann zu meiner Zufriedenheit, bis auf Flecken in der Nirostaspüle "Rost"? ausgeführt. Allerdings musste ich wiederum 5 Stunden auf den Monteur, der für die Mittagszeit angesagt war, er kam erst 18 Uhr, warten. Die Mängel wurden schriftlich angezeigt. Die Termine zur Beseitigung moderat gesetzt. Der Kücheneinbau hat somit vom 4.11.16 bis 20.01.2017 gedauert, hat viel Nerven und persönlichen Einsatz und Wartezeiten gekostet.
Wie sieht es in diesem Fall mit Entschädigungen bzw. Preisnachlass aus?
Vielen Dank für ihre Antwort
22. Januar 2017 | 00:12

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,



wenn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein verbindlicher Termin für den 04.11.2016 vereinbart gewesen ist, befindet der Unternehmer sich ab dem 05.11.2016 in Verzug und hat Ihnen sämtlichen Verzugsschaden zu ersetzen.

Diesen konkreten Schaden müssten Sie im Streitfall darlegen, können ihn aber dann geltend machen.


Als Schadenspositionen kommen z.B. die unnötigen Urlaubstage und der Zeitaufwand in Betracht. Diese Kosten sind in voller, tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen.


Die verzögerte Nutzungsmöglichkiet ist dem Grund nach ebenfalls zu ersetzen, wobei derzeit aber nicht so ganz klar ist, warum die Nutzung unterbleiben ist, wenn z.B. Silikonverfugung gefehlt hat; ich befürchte, daor werden Sie Darstellungsprobleme haben, einen konkreten Schaden darzustellen.

Pauschal können zwischen 5-10 % geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung der Fertigstellung zur - nicht konkret nachgewiesenen - späteren Nutzungsmöglichkeit geführt haben sollten.


Hinsichtlich der weiterhin bestehenden Mängen (Rostflecken), haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung, den Sie auch in Anspruch nehmen sollten. Alternativ können Sie die Minderung geltend machen, die ungeführ 50% eines neuen Beckens ausmachen würden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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