22. Januar 2017
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00:12
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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wenn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein verbindlicher Termin für den 04.11.2016 vereinbart gewesen ist, befindet der Unternehmer sich ab dem 05.11.2016 in Verzug und hat Ihnen sämtlichen Verzugsschaden zu ersetzen.
Diesen konkreten Schaden müssten Sie im Streitfall darlegen, können ihn aber dann geltend machen.
Als Schadenspositionen kommen z.B. die unnötigen Urlaubstage und der Zeitaufwand in Betracht. Diese Kosten sind in voller, tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen.
Die verzögerte Nutzungsmöglichkiet ist dem Grund nach ebenfalls zu ersetzen, wobei derzeit aber nicht so ganz klar ist, warum die Nutzung unterbleiben ist, wenn z.B. Silikonverfugung gefehlt hat; ich befürchte, daor werden Sie Darstellungsprobleme haben, einen konkreten Schaden darzustellen.
Pauschal können zwischen 5-10 % geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung der Fertigstellung zur - nicht konkret nachgewiesenen - späteren Nutzungsmöglichkeit geführt haben sollten.
Hinsichtlich der weiterhin bestehenden Mängen (Rostflecken), haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung, den Sie auch in Anspruch nehmen sollten. Alternativ können Sie die Minderung geltend machen, die ungeführ 50% eines neuen Beckens ausmachen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg