gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die Pflichten der Krankmeldung im Rahmen der Arbeitslosigkeit sind mit den Pflichten des Arbeitnehmers während der Krankheit vergleichbar.
Sofern Sie während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank werden, müssen Sie s Ihre Arbeitsunfähigkeitunverzüglich der Agentur für Arbeit meldenund eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer beifügen.
Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie dies wiederherum erneut der Agentur f. Arbeit nachweisen.
Haben Sie eine Meldeaufforderung erhalten, müssen Sie an dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur f. Arbeit melden, sofern dies in der Meldeaufforderung bestimmt ist.
Sie benötigen - über das von Ihnen offensichtlich bereits vorgelegte Attest - keine weitere Bescheinigung.
Sollten Sie nochmals einen Termin erhalten, verweisen Sie wiederholt auf ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Danke schön, das habe ich mir schon gedacht, Dann wäre ein solches Schreiben wie unten aufgeführt für mich gegenstandslos. Ist das richtg ? Solche Schreiben gefährden im übrigen auch meinen Genesungsprozess.
Wichtige Information im Falle von Krankheit bei Beratungsgesprächen
Wenn Sie zu einem Beratungstermin nicht kommen können, weil Sie krank sind, benötigen wir von Ihnen ein formloses ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund der Art Ihrer Erkrankung nicht zum Termin erscheinen können bzw. konnten (z.B. wegen Gehunfähigkeit, ansteckende Krankheit, Bettlägerigkeit o.ä.).
Krankmeldungen, aus denen dies nicht hervorgeht, können zum Eintritt einer Sanktion führen.
Sofern Ihnen für die Ausstellung des Attestes Kosten entstehen, können diese von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie sich am ersten Tag nach der Krankschreibung persönlich bei Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit melden müssen.
Wie sich schon aus dem Text des Einladungsschreibens ergibt, wirkt die Verpflichtung zur Meldung bei Ihrem Ansprechpartner automatisch auf den ersten Tag Ihrer Arbeitsfähigkeit fort.
Wir möchten Sie nochmals auf die Rechtsfolgebelehrung im Einladungsschreiben hinweisen.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine gerichtliche Entscheidung ist - soweit im Rahmen dieser Erstberatung ersichtlich - nicht vorhanden.
In § 56 SGB II ( Grundsicherung f. Arbeitssuchende ) finden Sie eine vergleichbare Regelung zu § 5 EntgfG (Arbeitnehmer).
Um Sanktionen bereits im Vorfeld entgegenzuwirken ( zur Vermeidung eines sonst erforderlichen Widerspruchsverfahrens) bin ich gerne bereit, diese Aufforderungen mit der Agentur f. Arbeit abzuklären, um auch weitere Belästigunen während ihrer Krankheit zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt